Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr 31. 429 
II Zur Anzeige von Erkrankungen an offener Lungen= und Kehlkopftuberkulose nach 
§ 1 Abs. 1 und Abs. V Ziffer 1 sind nur die in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten 
Personen verpflichtet. · 
IV Die unter Abs. I Ziffer 3—5 bezeichneten Personen können die Anzeige auch 
der für den Aufenthaltsort des Erkrankten zuständigen Ortspolizeibehörde erstatten. 
Diese hat die Anzeige sofort der Distriktspolizeibehörde zu übersenden. 
V Die Anzeigepflicht der Hebammen bei Fieber der Wöchnerin bemißt sich nach ihrer 
Dienstanweisung. 
§ 3. 
1 Bei Krankheits= und Todesfällen, die sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Anzeigepflicht 
Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, obliegt die Erstattung der Anzeige in Anstalten 
nach § 1 ausschließlich dem Vorsteher der Anstalt oder der von der zuständigen Stelle auf Schiffen. 
bestimmten Person. 
Auf Schiffen oder Flößen gilt der Schiffer oder Floßführer oder deren Stellvertreter 
als der zur Anzeige verpflichtete Haushaltungsvorstand; die Anzeige ist an die für die 
nächstgelegene bayerische Anlandestelle zuständige Orts= oder Distriktspolizeibehörde zu erstatten. 
8 4. 
1 Die Anzeige ist mündlich oder schriftlich zu erstatten. Die schriftliche Anzeige gilt Form 
mit der Aufgabe zur Post als erstattet. Erfolgt die Mitteilung durch den Fernsprecher, und Juhan- 
so hat binnen der Anzeigefrist auch noch die schriftliche Benachrichtigung stattzufinden. 
11 Die Anzeige soll enthalten: 
die Bezeichnung der Krankheit, 
des Erkrankten oder Gestorbenen 
Ruf= und Familiennamen, 
Geschlecht, 
Alter, 
Familienstand (ob ledig, verheiratet oder verwitwet), 
Beruf oder Gewerbe, 
Stelle der Beschäftigung, 
gegenwärtigen Wohnort und bei Wechsel: neuen Wohnort, 
gegenwärtige Wohnung und bei Wechsel: neue Wohnung, 
bei Kindern auch: 
den Namen und Stand der Eltern, 
die Angabe der besuchten Anstalt und Klasse, 
den Tag der Erkrankung, — des Todes,
	        
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