Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 31. 431 
Behörde vorbehalten ist. Wenn bei Todesfällen zur Sicherung der Diagnose (zur bakterio- 
logischen Feststellung der Krankheit) die Leichenöffnung notwendig ist, ist vorher eine ge- 
nehmigende Anordnung der Distriktspolizeibehörde zu veranlassen. 
II Das gleiche Verfahren hat stattzufinden: 
à) bei Anzeigen von Erkrankungen an Diphtherie und Scharlach, wenn die Anzeige 
der ersten Erkrankung nicht durch einen Arzt erfolgt ist oder diese Krankheiten 
in besonders großer Verbreitung oder bösartiger Form auftreten, 
b) wenn in einer Gemeinde eine Krankheit in größerer Verbreitung auftritt, deren 
Art nicht festgestellt ist, aber den Verdacht einer übertragbaren Krankheit begründet. 
III Auch ohne Anzeige kann der Bezirksarzt in dringenden Fällen nach Abs. I und II 
tätig werden, wenn er von den dort bezeichneten Erkrankungen, Todes= oder Verdachts- 
fällen auf andere Weise Kenntnis erhält. Ebenso kaun er verfahren, wenn er von Erkran- 
kungen oder Todesfällen, die den Verdacht einer Erkrankung an Trichinose, Fleisch-, Fisch-, 
Wurstvergiftung (Paratyphus) begründen, Kenntnis erhält. 
Iv In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern, in denen das Auftreten einer der in 
Abs. I genannten Krankheiten festgestellt ist, hat das Ermittelungsverfahren auch dann ein- 
zutreten, wenn neue Erkrankungsfälle in einem räumlich abgegrenzten, bis dahin von der 
Krankheit verschont gebliebenen Teile der Gemeinde vorkommen. 
V. Das Ministerium des Innern behält sich vor, besondere Sachverständige zur Vornahme 
der Ermittelungen und zur Beratung über die Schutzmaßregeln an Ort und Stelle zu 
entsenden. 
VI Die in §§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung 
und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem Bezirksarzte, den nach Abs. V ent- 
sandten besonderen Sachverständigen, der Orts= und der Distriktspolizeibehörde auf Befragen 
Auskunft zu geben. 
VII Die Ortspolizeibehörde hat dem Bezirksarzte, soweit es zur Durchführung seiner An- 
ordnungen nötig ist, die erforderliche Hilfe zu leisten. 
VIII Das Ergebnis der Ermittelungen und die bereits getroffenen Anordnungen sind von dem 
Bezirksarzte sofort der Distriktspolizeibehörde unter Rückgabe der Anzeige und mit gutacht- 
licher Außerung über die etwa noch zu treffenden Anordnungen schriftlich mitzuteilen. 
1X Die vom Bezirksarzte erlassenen vorläufigen Anordnungen bleiben solange in Kraft, 
bis von der Distriktspolizeibehörde die veranlaßten Verfügungen getroffen werden. 
86. 
1 Soweit der Bezirksarzt oder der entsandte besondere Sachverständige zur Feststellung 
der Krankheit es für erforderlich und eine Schädigung des Kranken für ausgeschlossen hält,
	        
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