Nr. 31. 435
VI Die Absonderung kranker, krankheitsverdächtiger und solcher Personen, die nach
Abs. VII und § 15 Abs. III als Träger von Krankheitserregern abzusondern sind,
hat in gesonderten Räumen zu erfolgen.
VII Die Absonderung ist aufzuheben, sobald die Gefahr einer Weiterverbreitung der Krankheit
beseitigt ist, bei Erkrankungen an übertragbarer Ruhr oder Typhus jedoch erst dann, wenn
zwei Stuhlproben, die nach Ablauf des Fiebers in einem Zwischenraume von einer Woche
entnommen worden sind, bei der bakteriologischen Untersuchung frei von den Krankheits-
erregern befunden worden sind. Ergeben die bakteriologischen Untersuchungen die fortdauernde
Ausscheidung von Krankheitserregern, so ist die Absonderung gleichwohl aufzuheben, wenn
10 Wochen vom Beginne der Erkrankung ab verflossen sind; doch ist in diesem Falle die
Person auf die Gefahr, die sie für ihre Umgebung bildet, aufmerksam zu machen und zur
Befolgung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuhalten.
11.
Bei Erkrankungen an Diyhtherie (Krupp), übertragbarer Genickstarre, Kindbettfieber, Fortlaufende
übertragbarer Ruhr, Scharlach, Typhus, Wurmkrankheit (Anchylostomiasis), Milzbrand, Desinfektion.
Rotz, Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung (Paratyphus), Körnerkrankheit mit Eiterabsonderung,
ferner bei Erkrankungen an offener Lungen= oder Kehlkopftuberkulose, die der Anzeigepflicht
unterliegen, und bei Erkrankungen von Neugeborenen an übertragbarer Augeneiterung ist
eine fortlaufende Desinfektion nach Maßgabe der Desinfektionsanweisung vom 31. März 1909
(MAl. S. 287) anzuordnen.
Die gleiche Anordnung hat bei Verdacht einer Erkrankung an übertragbarer Ruhr,
Typhus, Fleisch-, Fisch= oder Wurstvergiftung (Paratyphus) zu erfolgen.
12.
1 Zur Beförderung von Personen, die an Diphtherie (Krupp), übertragbarer Genickstarre, Beschränkung
übertragbarer Ruhr, Scharlach, Typhus oder Rotz oder unter Erscheinungen erkrankt sind, W*3
die den Verdacht der Erkrankung an übertragbarer Ruhr oder Typhus begründen, dürfen
dem allgemeinen öffentlichen Verkehre dienende Beförderungsmittel (Eisenbahnen, Postfahrzeuge,
Straßenbahnen, Droschken und dergl.) nicht benützt werden, wenn andere geeignete Beförderungs-
mittel (eigenes Fuhrwerk, Krankenwagen) zur Verfügung stehen.
II Vor der Benützung eines Beförderungsmittels, das dem allgemeinen öffentlichen Verkehre
dient, ist der Leiter des Beförderungsmittels, vor der Benützung der Bahn die Station des
Abgangsortes von der Erkrankung oder dem Krankheitsverdachte zu verständigen. Die Be-
förderungsmittel sind vor ihrer Wiederbenützung nach Maßgabe der Desinfektionsanweisung
vom 31. März 1909 (MBl. S. 287) zu desinfizieren.
737