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Im übrigen ist darauf hinzuwirken, daß während der Ansteckungsgefahr der Verkehr
dieser Personen mit anderen auf Straßen, öffentlichen Plätzen und in Kirchen, sowie ihre
Besuche in anderen Familien möglichst eingeschränkt werden.
IV Auf Lehrer und Erzieher, die an einer der in Abs. I und II genannten Krankheiten
erkrankt sind, finden die Vorschriften in Abs. I und II entsprechende Anwendung.
Lehrer und Erzieher, in deren Wohnung eine der in Abs. I genannten Krankheiten
ausgebrochen ist, haben im Verkehre mit Schülern und Zöglingen die nach Anhörung des
beamteten Arztes angeordneten Vorsichtsmaßregeln zu beobachten. 1
V Die Vorschriften des Abs. IV gelten auch für Anstaltsbedienstete, die mit Schülern,
Zöglingen, Lehrern oder Erziehern in Berührung kommen.
VI Die Vorschriften der Abs. I—V finden auch auf den Besuch von Kirchen, der Christen-
lehre und des Kommunions= und Konfirmationsunterrichtes entsprechende Anwendung.
VI Die Anordnungen zum Vollzug und im Sinne der Abs. IV—VI kommen bei
Anstalten, die dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten unmittelbar unterstehen, diesem Staatsministerium, bei Anstalten, die in Bezug
auf die äußeren Schulverhältnisse den Regierungen, Kammern des Innern, unterstehen, den
Regierungen, Kammern des Innern, im Ubrigen den Distriktspolizeibehörden zu.
VIII Die Distriktspolizeibehörden haben von ihren Anordnungen im Sinne der Abs. 1I—VI
die beteiligten Schulbehörden unverzüglich zu benachrichtigen.
15.
! Für Gemeinden, in denen Diphtherie (Krupp), übertragbare Genickstarre, übertragbare Schließung
Ruhr, Scharlach, Typhus epidemisch oder Masern, Keuchhusten besonders bösartig auftreten, von
kann nach Anhörung des Bezirksarztes die Schließung aller oder einzelner Unterrichts= und ünterracs-
Erziehungsanstalten oder Anstaltsabteilungen angeordnet werden. Erziehungs-
Soweit die genannten Krankheiten in einem räumlich abgegrenzten Bezirk auftreten, uunnslen 6
können sämtliche Schüler und Zöglinge aus diesem Bezirke vom Anstaltsbesuch ausgeschlossen der Anstalten
werden, wenn begründete Aussicht besteht, daß hiedurch eine Übertragung der Krankheit auf für Kinder im
. vorschulpflich-
andere Anstaltsbesucher verhütet wird. lügen Alter.
Wenn eine im Anstaltsgebäude selbst wohnende Person an Diphtherie (Krupp), über- Aussperrung
tragbarer Genickstarre, Masern, übertragbarer Ruhr, Scharlach, Typhus, Rotz erkrankt ist 7o# Schlern
und nicht wirksam abgesondert werden kann, so ist die Anstalt zu schließen. Zöglingen.
Internate, Pensionate und ähnliche Anstalten in denen eine dieser Krankheiten
auftritt, sollen wegen der Gefahr einer Verschleppung der Krankheit nach Auswärts im All-
gemeinen nicht geschlossen werden. Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen
der Krankheit dürfen Zöglinge nur dann entlassen werden, wenn sie nach dem Gutachten