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des Anstaltsarztes oder des Bezirksarztes gesund sind und wenn soweit erforderlich eine
Desinfektion vorgenommen worden ist. Kranke und krankheitsverdächtige Zöglinge können
nur dann entlassen werden, wenn die nach dem Gutachten des Bezirksarztes zur Verhütung
einer Verschleppung der Krankheit notwendigen Vorsichtsmaßregeln getroffen werden. Zöglinge,
die an Diphtherie erkrankt waren, müssen solange in den Anstalten abgesondert oder von
den Anstalten fern gehalten werden, bis durch bakteriologische Untersuchung festgestellt ist,
daß sie frei von den Krankheitserregern sind. Das Gleiche gilt von Zöglingen, die 10 Wochen
nach Beginn der Erkrankung an übertragbarer Ruhr oder an Typhus noch die Krankheits-
erreger ausscheiden.
IV Die Wiedereröffnung von Anstalten und Anstaltsabteilungen sowie die Zulassung aus-
gesperrter Schüler und Zöglinge eines Bezirkes darf nur auf Grund eines Gutachtens des
Bezirksarztes, die Wiedereröffnung von Anstalten und Anstaltsabteilungen ferner nur nach
gründlicher Reinigung und Desinfektion der in Betracht kommenden Anstalts= und Neben-
räume erfolgen.
V Die Vorschriften der Abs. IIV finden auf den Besuch von Kirchen, auf die Christen-
lehre, den Kommunions= und Konfirmationsunterricht entsprechende Anwendung.
VI Die Anordnung der Schließung und Wiedereröffnung kommt bei Anstalten, die dem
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten unmittelbar unterstehen,
diesem Staatsministerium, bei Anstalten, die in Bezug auf die äußeren Verhältnisse den
Regierungen, Kammern des Innern, unterstehen, den Regierungen, Kammern des Innern,
im Ubrigen den Distriktspolizeibehörden zu; bei Gefahr im Verzuge kann die Schließung
von Volksschulen sowie die Ausschließung von Volksschülern nach Abs. II auch durch die
Ortsschulbehörde vorläufig angeordnet werden; die Distriktspolizeibehörde ist hievon sofort zu
benachrichtigen.
VII Die Distriktspolizeibehörden haben von der Anordnung der Schließung und Wiedereröffnung
unverzüglich die beteiligten Schulbehörden zu verständigen.
16.
Beschränkung 1 Beim Auftreten von Diphtherie (Krupp), übertragbarer Genickstarre, übertragbarer
des Gewerde. Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzörand, Trichinose, Fleisch., Fisch-, Wurstvergiftung (Par-
des Verkehrs typhus) kann von der Distriktspolizeibehörde insolange die gewerbsmäßige Herstellung, Be-
mit handlung und Aufbewahrung oder der gewerbsmäßige Vertrieb von Nahrungs= und Genuß-
tim mitteln oder von sonstigen Gegenständen, die geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten,
sind, die Krank= einer gesundheitspolizeilichen ÜUberwachung unterstellt oder der Betrieb des Gewerbes ganz
beite zu ver- oder teilweise untersagt werden, als die Gefahr der Verschleppung der Krankheitserreger durch
den Geschäftsbetrieb besteht.