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8 20.
Schluß- 1 Bei Diphtherie (Krupp), übertragbarer Genickstarre, übertragbarer Ruhr, Scharlach,
desinfektion. Typhus, Milzbrand, Notz, offener Lungen= und Kehlkopftuberkulose ist in der Regel von
der Distriktspolizeibehörde nach Ablauf der Krankheit und nach Entfernung des Kranken oder
Gestorbenen aus der Wohnung (auch aus Schulräumen und dgl.) für Gegenstände und
Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, die Desinfektion
nach Maßgabe der Desinfektionsanweisung vom 31. März 1909 (M2# l. S. 287)
und für Gegenstände, bei denen die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnis zu
ihrem Werte zu kostspielig ist, die Vernichtung anzuordnen.
II Kleidungsstücke, Leibwäsche und Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, die von
Kranken während einer derartigen Erkrankung gebraucht oder die bei ihrer Behandlung und
Pflege benützt worden sind, dürfen nicht an andere überlassen oder sonst in Verkehr gebracht
werden, bevor sie vorschriftsmäßig desinfiziert wurden.
21.
Bekannt= Sobald in einer Gemeinde Diphtherie (Krupp), übertragbare Genickstarre, übertragbare
machung der Ruhr, Scharlach, Typhus, Wurmkrankheit (Anchylostomiasis) epidemisch auftritt, hat die
Anzeigepflicht. Distriktspolizeibehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Verpflichtung zur Anzeige in
Erinnerung zu bringen und die Bevölkerung in geeigneter Weise über das Wesen, die Verhütung
und Bekämpfung der Krankheit zu belehren. Dabei ist jede unnötige Beunruhigung der
Bevölkerung zu vermeiden. Die Bekanntmachung ist, wenn veranlaßt, zu wiederholen.
8 22.
Für Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen übertragbare Genickstarre, übertragbare
Bewhel uoer Ruhr oder Typhus epidemisch, Diphtherie oder Scharlach besonders bösartig auftritt, kann
von Menschen von den Regierungen, Kammern des Innern, die Abhaltung von Märkten (Messen) oder
ansamm= anderen Veranstaltungen, die eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen,
lungen. verboten oder beschränkt werden.
§ 23.
1 Für Personen, die an Körnerkrankheit mit Eiterabsonderung leiden und nicht glaubhaft
Herbeiführung nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden,
ärztlicher für Personen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben und an einer übertragbaren Geschlechts-Behandlung.
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krankheit (Syphilis, Tripper, weichem Schanker) leiden,
für Neugeborene, die an übertragbarer Augeneiterung (Ophthalmoblennorrhoe) erkrankt sind,
kann von der Distriktspolizeibehörde eine ärztliche Behandlung, wenn erforderlich in einem
Krankenhause, angeordnet werden.