Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

440

8  20.

Schluß-  1  Bei  Diphtherie  (Krupp),  übertragbarer  Genickstarre,  übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,
desinfektion.  Typhus,  Milzbrand,  Notz,  offener  Lungen=  und  Kehlkopftuberkulose  ist  in  der  Regel  von
der  Distriktspolizeibehörde  nach  Ablauf  der  Krankheit  und  nach  Entfernung  des  Kranken  oder
Gestorbenen  aus  der  Wohnung  (auch  aus  Schulräumen  und  dgl.)  für  Gegenstände  und
Räume,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitsstoffe  behaftet  sind,  die  Desinfektion
  nach  Maßgabe  der  Desinfektionsanweisung  vom  31.  März  1909  (M2#  l.  S.  287)
und  für  Gegenstände,  bei  denen  die  Desinfektion  nicht  ausführbar  oder  im  Verhältnis  zu

ihrem  Werte  zu  kostspielig  ist,  die  Vernichtung  anzuordnen.
II  Kleidungsstücke,  Leibwäsche  und  Bettzeug  oder  sonstige  bewegliche  Gegenstände,  die  von
Kranken  während  einer  derartigen  Erkrankung  gebraucht  oder  die  bei  ihrer  Behandlung  und
Pflege  benützt  worden  sind,  dürfen  nicht  an  andere  überlassen  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht

werden,  bevor  sie  vorschriftsmäßig  desinfiziert  wurden.

21.

Bekannt=  Sobald  in  einer  Gemeinde  Diphtherie  (Krupp),  übertragbare  Genickstarre,  übertragbare
machung  der  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Wurmkrankheit  (Anchylostomiasis)  epidemisch  auftritt,  hat  die
Anzeigepflicht.  Distriktspolizeibehörde  durch  öffentliche  Bekanntmachung  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  in

Erinnerung  zu  bringen  und  die  Bevölkerung  in  geeigneter  Weise  über  das  Wesen,  die  Verhütung
und  Bekämpfung  der  Krankheit  zu  belehren.  Dabei  ist  jede  unnötige  Beunruhigung  der
Bevölkerung  zu  vermeiden.  Die  Bekanntmachung  ist,  wenn  veranlaßt,  zu  wiederholen.

8  22.

Für  Gemeinden  oder  Gemeindeteile,  in  denen  übertragbare  Genickstarre,  übertragbare
Bewhel  uoer  Ruhr  oder  Typhus  epidemisch,  Diphtherie  oder  Scharlach  besonders  bösartig  auftritt,  kann
von  Menschen  von  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  die  Abhaltung  von  Märkten  (Messen)  oder

ansamm=  anderen  Veranstaltungen,  die  eine  Ansammlung  größerer  Menschenmengen  mit  sich  bringen,

lungen.  verboten  oder  beschränkt  werden.
§  23.
1  Für  Personen,  die  an  Körnerkrankheit  mit  Eiterabsonderung  leiden  und  nicht  glaubhaft
Herbeiführung  nachweisen,  daß  sie  sich  in  ärztlicher  Behandlung  befinden,
ärztlicher  für  Personen,  die  gewerbsmäßig  Unzucht  treiben  und  an  einer  übertragbaren  Geschlechts-Behandlung.
  ,  »  .  .  .
krankheit  (Syphilis,  Tripper,  weichem  Schanker)  leiden,
für  Neugeborene,  die  an  übertragbarer  Augeneiterung  (Ophthalmoblennorrhoe)  erkrankt  sind,
kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  eine  ärztliche  Behandlung,  wenn  erforderlich  in  einem

Krankenhause,  angeordnet  werden.