Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  31.  441

I  Personen,  die  von  einem  tollen  oder  der  Tollwut  verdächtigen  Tiere  gebissen  worden
sind,  sind  nach  den  hierüber  geltenden  besonderen  Vorschriften  zu  veranlassen,  sich  sofort  einer
Behandlung  in  dem  Institute  für  Infektionskrankheiten  in  Berlin  zu  unterziehen.

Abschnitt  IV.  Sonstiges.
8  24.

1  Die  Anordnung  der  Schutzmaßnahmen,  sowie  deren  Aufhebung  steht,  soweit  nicht  Zuständigkeit
anderes  in  einzelnen  §8§  bestimmt  ist,  den  Distriktspolizeibehörden,  in  München  der  Polizei-  kufüo  h
direktion  —  soweit  die  allgemeine  Zuständigkeit  des  Stadtmagistrats  berührt  wird,  im
Benehmen  mit  diesem  —  zu.

II  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  in  steter  Fühlung  mit  dem  Amtsarzt  und  den
entsandten  besonderen  Sachverständigen  vorzugehen.

III  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  an  Stelle  der  Distriktspolizeibehörden
unmittelbar  Anordnungen  treffen;  die  gleiche  Befugnis  behält  sich  das  Staatsministerium
des  Innern  und  soweit  der  Geschäftskreis  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  berührt  ist,  dieses  Staatsministerium  vor.

IV  Die  Ortspolizeibehörden,  in  München  die  Polizeidirektion,  haben  —  die  Polizeidirektion,
soweit  die  allgemeine  Zuständigkeit  des  Stadtmagistrats  München  berührt  ist,  im  Benehmen
mit  diesem  —  für  die  Durchführung  der  Anordnungen  zu  sorgen,  insbesondere  den  Vollzug
zu  überwachen.

§  25.

Für  den  Eisenbahn=  und  Postbetrieb,  sowie  für  Schiffahrtsbetriebe,  die  im  Anschluß  Zuständigkeit
an  den  Eisenbahnverkehr  geführt  werden  und  der  Eisenbahnaufsichtsbehörde  unterstellt  sind,  rrtenlenbah
obliegt  die  Anordnung  und  Durchführung  der  Schutzmaßregeln  ausschließlich  der  Verkehrsverwaltung.


§  26.
1  Die  Anordnung  und  Durchführung  von  Schutzmaßregeln  zur  Bekämpfung  der  in  guständigkeit
§  1  genannten  Krankheiten  obliegt  den  Militär=  und  Marinebehörden,  insoweit  davon  P%c  rbiter.
1.  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen,  «
2.  Personen,  die  in  militärischen  Dienstgebäuden  untergebracht  sind,
3.  marschierende  oder  auf  dem  Transporte  befindliche  Militärpersonen  und  Truppenteile
  des  Heeres  und  der  Marine,  sowie  deren  Ausrüstung  und  Gebrauchsgegenstände,

4.  ausschließlich  von  der  Militärverwaltung  benützte  Grundstücke  und  Einrichtungen

betroffen  werden.
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