Nr. 31. 441
I Personen, die von einem tollen oder der Tollwut verdächtigen Tiere gebissen worden
sind, sind nach den hierüber geltenden besonderen Vorschriften zu veranlassen, sich sofort einer
Behandlung in dem Institute für Infektionskrankheiten in Berlin zu unterziehen.
Abschnitt IV. Sonstiges.
8 24.
1 Die Anordnung der Schutzmaßnahmen, sowie deren Aufhebung steht, soweit nicht Zuständigkeit
anderes in einzelnen §8§ bestimmt ist, den Distriktspolizeibehörden, in München der Polizei- kufüo h
direktion — soweit die allgemeine Zuständigkeit des Stadtmagistrats berührt wird, im
Benehmen mit diesem — zu.
II Die Distriktspolizeibehörden haben in steter Fühlung mit dem Amtsarzt und den
entsandten besonderen Sachverständigen vorzugehen.
III Die Regierungen, Kammern des Innern, können an Stelle der Distriktspolizeibehörden
unmittelbar Anordnungen treffen; die gleiche Befugnis behält sich das Staatsministerium
des Innern und soweit der Geschäftskreis des Staatsministeriums des Innern für Kirchenund
Schulangelegenheiten berührt ist, dieses Staatsministerium vor.
IV Die Ortspolizeibehörden, in München die Polizeidirektion, haben — die Polizeidirektion,
soweit die allgemeine Zuständigkeit des Stadtmagistrats München berührt ist, im Benehmen
mit diesem — für die Durchführung der Anordnungen zu sorgen, insbesondere den Vollzug
zu überwachen.
§ 25.
Für den Eisenbahn= und Postbetrieb, sowie für Schiffahrtsbetriebe, die im Anschluß Zuständigkeit
an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, rrtenlenbah
obliegt die Anordnung und Durchführung der Schutzmaßregeln ausschließlich der Verkehrsverwaltung.
§ 26.
1 Die Anordnung und Durchführung von Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der in guständigkeit
§ 1 genannten Krankheiten obliegt den Militär= und Marinebehörden, insoweit davon P%c rbiter.
1. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen, «
2. Personen, die in militärischen Dienstgebäuden untergebracht sind,
3. marschierende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen und Truppenteile
des Heeres und der Marine, sowie deren Ausrüstung und Gebrauchsgegenstände,
4. ausschließlich von der Militärverwaltung benützte Grundstücke und Einrichtungen
betroffen werden.
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