Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  31.  443

II  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  von  Seite  der  mit  dem  Vollzuge  der  Vorschriften
  befaßten  Beamten  und  Behörden,  ferner  Zuwiderhandlungen  von  Beamten  und  Bediensteten
  in  öffentlichen  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten  gegen  die  Vorschriften  in  §  14
und  15  unterliegen  nicht  der  Strafvorschrift  nach  Abs.  I,  sondern  werden  im  dienstaufsichtlichen
  und  -strafrechtlichen  Verfahren  abgewandelt.

31.
1  Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Juli  1911  in  Kraft.  Zeitpunkt
II  Vom  gleichen  Zeitpunkt  an  wird  die  Verordnung  vom  22.  Juli  1891  (GBl.  S.  229)  des  Inkraft.
mit  Allerhöchster  Ermächtigung  aufgehoben.  Aufhebung

Ober=  und  distriktspolizeiliche  Vorschriften  über  die  Bekämpfung  der  in  §  1  und  §  14  ge-  Gheuffrgen
nannten  Krankheiten  treten,  soweit  ihr  Inhalt  mit  den  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  in  «
Widerspruch  steht,  außer  Wirksamkeit;  weitergehende  Vorschriften  können  mit  Genehmigung  des
Staatsministeriums  des  Innern  aufrecht  erhalten  oder  erlassen  werden.

München,  den  9.  Mai  1911.

Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Srettreich.