Nr. 31. 443
II Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften von Seite der mit dem Vollzuge der Vorschriften
befaßten Beamten und Behörden, ferner Zuwiderhandlungen von Beamten und Bediensteten
in öffentlichen Erziehungs= und Unterrichtsanstalten gegen die Vorschriften in § 14
und 15 unterliegen nicht der Strafvorschrift nach Abs. I, sondern werden im dienstaufsichtlichen
und -strafrechtlichen Verfahren abgewandelt.
31.
1 Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1911 in Kraft. Zeitpunkt
II Vom gleichen Zeitpunkt an wird die Verordnung vom 22. Juli 1891 (GBl. S. 229) des Inkraft.
mit Allerhöchster Ermächtigung aufgehoben. Aufhebung
Ober= und distriktspolizeiliche Vorschriften über die Bekämpfung der in § 1 und § 14 ge- Gheuffrgen
nannten Krankheiten treten, soweit ihr Inhalt mit den Vorschriften dieser Bekanntmachung in «
Widerspruch steht, außer Wirksamkeit; weitergehende Vorschriften können mit Genehmigung des
Staatsministeriums des Innern aufrecht erhalten oder erlassen werden.
München, den 9. Mai 1911.
Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. Dr. v. Srettreich.