Nr. 32.
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Eiserne Gewichte müssen eine Jußierhöhlung haben. Die Justierhöhlung
muß nach dem Innern des Gewichts zu sich ausbauchen und nach der oberen
Fläche zu in einen engeren Kanal von kreisförmigem Querschnitt (das Justierloch)
ausmünden.
Das Justierloch muß sich von oben nach unten kegelförmig verjüngen, und
zwar auf je 10 Millimeter Tiefe um etwa 3 Millimeter im Durchmesser. Es
soll die folgenden Abmessungen einhalten:
Gewichtsgröße oberer Durchmesser Tiefe mindestens
50, 20 und 10 Kilogramm. . . . ... 13 bis 16 10 Millimeter,
5 Kilogramm bis einschließlich 5E00 Gramm 8 „ 11 10 „
200 und 100 Grem .... 7 „ 9 6 „
Das Justierloch soll weder zu nahe dem Rande, noch so nahe an Knopf
oder Handhabe angebracht sein, daß die Stempelung behindert oder erschwert wird.
Neue Gewichte mit Justierhöhlung sind zur Eichung mit leerer Justierhöhlung
und ohne den zum Verschlusse des Justierlochs dienenden Eichpfropf vorzulegen.
Hierbei müssen die Mindergewichte betragen:
mindestens höchstens
bei dem 50 Kilogrammstück 400 Gramm,
„ „ 20 „ 60 Gramm % „
„ „ 10 „ 240 „
„ „ 5 „ 180 „
lllrtoo
„ „ 500 Grammstück 60 „
„ „ 200 „ 5 40 „
„ „ 100 „ « 20 „
Der Raum der Justierhöhlung muß hinreichen, um außer der für die Berichtigung
erforderlichen Zulage noch den vierzigfachen Betrag der vorgeschriebenen
Fehlergrenze in feinem Bleischrot von höchstens 3 Millimeter Durchmesser aufzunehmen.
3. Die Nacheichung von Gewichten wird durch die vorstehenden Bestimmungen zu 1
und 2 nicht berührt. Die Neueichung kann bis 1. April 1912 noch auf Grund der bisherigen
Bestimmungen erfolgen.
V.
Eichung von Wagen.
I. An die Stelle des § 68 der Eichordnung sowie der Ziffer VII der Bekanntmachung
vom 28. November 1905 (GVBl. S. 673) treten folgende Bestimmungen: