Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  32.

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Eiserne  Gewichte  müssen  eine  Jußierhöhlung  haben.  Die  Justierhöhlung
muß  nach  dem  Innern  des  Gewichts  zu  sich  ausbauchen  und  nach  der  oberen
Fläche  zu  in  einen  engeren  Kanal  von  kreisförmigem  Querschnitt  (das  Justierloch)
  ausmünden.

Das  Justierloch  muß  sich  von  oben  nach  unten  kegelförmig  verjüngen,  und
zwar  auf  je  10  Millimeter  Tiefe  um  etwa  3  Millimeter  im  Durchmesser.  Es
soll  die  folgenden  Abmessungen  einhalten:

Gewichtsgröße  oberer  Durchmesser  Tiefe  mindestens
50,  20  und  10  Kilogramm.  .  .  .  ...  13  bis  16  10  Millimeter,
5  Kilogramm  bis  einschließlich  5E00  Gramm  8  „  11  10  „
200  und  100  Grem  ....  7  „  9  6  „

Das  Justierloch  soll  weder  zu  nahe  dem  Rande,  noch  so  nahe  an  Knopf
oder  Handhabe  angebracht  sein,  daß  die  Stempelung  behindert  oder  erschwert  wird.

Neue  Gewichte  mit  Justierhöhlung  sind  zur  Eichung  mit  leerer  Justierhöhlung
  und  ohne  den  zum  Verschlusse  des  Justierlochs  dienenden  Eichpfropf  vorzulegen.
  Hierbei  müssen  die  Mindergewichte  betragen:

mindestens  höchstens
bei  dem  50  Kilogrammstück  400  Gramm,
„  „  20  „  60  Gramm  %  „
„  „  10  „  240  „
„  „  5  „  180  „
lllrtoo
„  „  500  Grammstück  60  „
„  „  200  „  5  40  „
„  „  100  „  «  20  „

Der  Raum  der  Justierhöhlung  muß  hinreichen,  um  außer  der  für  die  Berichtigung
  erforderlichen  Zulage  noch  den  vierzigfachen  Betrag  der  vorgeschriebenen
Fehlergrenze  in  feinem  Bleischrot  von  höchstens  3  Millimeter  Durchmesser  aufzunehmen.


3.  Die  Nacheichung  von  Gewichten  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  zu  1
und  2  nicht  berührt.  Die  Neueichung  kann  bis  1.  April  1912  noch  auf  Grund  der  bisherigen
  Bestimmungen  erfolgen.

V.
Eichung  von  Wagen.

I.  An  die  Stelle  des  §  68  der  Eichordnung  sowie  der  Ziffer  VII  der  Bekanntmachung
  vom  28.  November  1905  (GVBl.  S.  673)  treten  folgende  Bestimmungen: