Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Iu Zu Abs. I Ziff. 1. Bayerische Staatsangehörige sind allgemein steuerpflichtig. Die 
1. Ausnahmen unter Buchst. a, b schließen die Steuerpflicht nur insoweit aus, als durch das 
s Reichs-Doppelsteuergesetz vom 22. März 1909 (REBl. S. 332) die Besteuerung anderen 
Bundesstaaten vorbehalten ist. Den Bundesstaaten steht das Reichsland Elsaß-Lothringen 
gleich. Die weitere Ausnahme unter Buchst. c entspricht der Lockerung der Verbindung mit 
dem Heimatstaate, die bei einem dauernden, mehr als zweijährigen Aufenthalt im Ausland 
angenommen wird, wenn nicht der Staatsangehörige im Ausland einen dienstlichen Wohnsitz 
hat, also wohl nur wegen einer Stellung im Reichs= oder Staatsdienst im Auslande lebt, 
oder im Heimatstaat einen Wohnsitz beibehalten oder dort seinen dienstlichen Wohnsitz hat, 
z. B. als Reichs= oder Staatsbeamter mit dienstlichem Wohnsitz in Bayern ausnahmsweise 
jenseits der Grenze im Auslande wohnt. Bei der zweijährigen Dauer werden die verschiedenen 
Abschnitte eines unterbrochenen Aufenthalts im Auslande nicht zusammengerechnet. Gewerb- 
liche Angestellte (Handlungsgehilfen, Kellner u. dgl.), Lehrer, Erzieherinnen und andere der- 
artige Personen sind, auch wenn sie im Auslande sich noch nicht mehr als zwei Jahre 
dauernd aufgehalten haben, wegen ihres berufsmäßigen Erwerbes im Auslande bis auf 
weiteres nicht zur Einkommensteuer heranzuziehen. 
III Zu Abs. 1 Ziff. 2. Nichtbayerische Reichsangehörige sind steuerpflichtig, wenn sie in 
Bayern einen Wohnsitz, ihren dienstlichen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben. Die 
Einschränkungen dieses Grundsatzes unter Buchst. a, b schließen die Steuerpflicht nur 
insoweit aus, als durch das Reichs-Doppelsteuergesetz vom 22. März 1909 die Besteuerung 
anderen Bundesstaaten vorbehalten ist. Zu den nichtbayerischen Reichsangehörigen zählen 
auch die Reichsangehörigen der deutschen Schutzgebiete. 
IV Zu Abs. I Ziff. 3. Ein Aufenthalt des Erwerbes wegen in Bayern ist erst dann 
und von dem Zeitpunkt ab anzunehmen, wenn mit einem nicht bloß vorübergehenden 
Aufenthalt Erwerbszwecke verfolgt werden. Die einmal begründete Steuerpflicht wird durch 
vorübergehende Abwesenheit nicht aufgehoben. 
V Zu Abs. I, II, IV. Für die Staatsangehörigkeit ist maßgebend das Gesetz vom 
1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
(GesBl. 1870/71 Anh. S. 89) mit der Abänderung durch Art. 41 d. Einf Ges. z. BG. 
(Rel. 1896 S. 604), ferner § 9 d. Res. betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete vom 10. September 1900 (Rl. S. 809). — Unter Ausland und 
Ausländern sind nur außerdeutsche Staaten und Nichtdeutsche zu verstehen. Die deutschen 
Schutzgebiete gelten als Inland. — Einen Wohnsitz hat nach dem Doppelsteuergesetz ein 
Deutscher an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche 
auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Die Wohnung 
muß so gestaltet sein, daß sie für den Steuerpflichtigen und seinen Haushalt standesgemäße
	        
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