Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — № 81.
Inhalt: Nr. CXXVII. Gesetz, betreffend die Ausdehnung der für das Liegenschaftsrecht geltenden Kriegsverordnungen
des Bundesrats auf das Erbe- und Handfestenrecht. S. 289. — Nr. CXXVIII. Verordnung,
betreffend Ausführung der Bekanntmachung über Druckfarbe. S. 290. — Nr. CXXIX.
Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe. S. 290.
CXXVII. Gesetz, betreffend die Ausdehnung der für das Liegenschaftsrecht
geltenden Kriegsverordnungen des Bundesrats auf das Erbe- und
Handfestenrecht.
Vom 28. November 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
§ 1.
Die vom Bundesrat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 527) erlassenen Verordnungen über das Liegenschaftsrecht finden auf
das Erbe- und Handfestenrecht entsprechende Anwendung. Das Recht aus dem
Handfestenversatz entspricht der Hypothek. Zustellungen und Mitteilungen finden nur
an eingetragene Handfestengläubiger statt. Ist die Mitteilung unbestellbar, so kann
eine weitere Mitteilung unterbleiben.
§ 2.
Der Senat wird ermächtigt, die zur Anwendung der im § 1 bezeichneten
Bundesratsverordnungen auf das Erbe- und Handfestenrecht erforderlichen Ausführungsund
Ergänzungsbestimmungen zu erlassen.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. und bekannt
gemacht am 28. November 1917.
Ausgegeben am 28. November 1917. 85