Full text : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt

der                                                                                                                                                    

Freien  Hansestadt  Bremen.
1917.  —  №  81.

Inhalt: Nr.  CXXVII.  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  der  für  das  Liegenschaftsrecht  geltenden  Kriegsverordnungen
  des  Bundesrats  auf  das  Erbe-  und  Handfestenrecht.  S.  289.  —  Nr.  CXXVIII.  Verordnung,
  betreffend  Ausführung  der  Bekanntmachung  über  Druckfarbe.  S.  290.  —  Nr.  CXXIX.
Verordnung,  betreffend  Ausführung  der  Bekanntmachung  über  Papier,  Karton  und  Pappe.  S.  290.

 

 



 

CXXVII.  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  der  für  das  Liegenschaftsrecht
  geltenden  Kriegsverordnungen  des  Bundesrats  auf  das  Erbe-  und
Handfestenrecht.

 

Vom  28.  November  1917.

Der  Senat  verordnet  im  Einverständnis  mit  der  Bürgerschaft:

§  1.

Die  vom  Bundesrat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  527)  erlassenen  Verordnungen  über  das  Liegenschaftsrecht  finden  auf
das  Erbe-  und  Handfestenrecht  entsprechende  Anwendung.  Das  Recht  aus  dem
Handfestenversatz  entspricht  der  Hypothek.  Zustellungen  und  Mitteilungen  finden  nur
an  eingetragene  Handfestengläubiger  statt.  Ist  die  Mitteilung  unbestellbar,  so  kann
eine  weitere  Mitteilung  unterbleiben.

§ 2.
Der  Senat  wird  ermächtigt,  die  zur  Anwendung  der  im  §  1  bezeichneten

Bundesratsverordnungen  auf  das  Erbe-  und  Handfestenrecht  erforderlichen  Ausführungsund
  Ergänzungsbestimmungen  zu  erlassen.

Beschlossen  Bremen,  in  der  Versammlung  des  Senats  am  23.  und  bekannt
gemacht  am  28.  November  1917.

Ausgegeben  am  28.  November  1917.  85