Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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für  den  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieb  erforderlichen  Zugtieren),  aus  dem  Vermieten
von  Gerätschaften  und  Maschinen,  aus  der  Eisgewinnung,  sind  in  den  landwirtschaftlichen
Ertrag  mit  einzurechnen.

II  Diese  einheitliche  Ertragsermittelung  kann  auch  landwirtschaftliche  Nebenbetriebe,  z.  B.
Brennereien,  Ziegeleien,  Käsereien  und  andere  ähnliche  landwirtschaftliche  Fabrikationszweige
mitumfassen,  wenn  diese  Nebenbetriebe  mit  dem  landwirtschaftlichen  Betrieb  in  unmittelbarer
Verbindung  stehen  und  eine  Gewerbsteuerveranlagung  nicht  in  Betracht  kommt.  In  solchem
Falle  ist  es  überflüssig,  für  die  aus  dem  einen  Wirtschaftszweig  an  den  anderen  abgegebenen
Rohstoffe  und  Erzeugnisse  gegenseitig  Abgabepreise  in  Einnahme  und  Anschaffungspreise  in
Ausgabe  zu  stellen.

Ul!  Stehen  jedoch  solche  Unternehmungen  (Abs.  II)  und  die  Bodensubstanznutzung  (Abs.  ))
nicht  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  einem  Landwirtschaftsbetrieb  oder  kommt  eine  Gewerbsteuerveranlagung
  in  Betracht  (§§  1,  2  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Gew  Stes.),  so  ist  deren
Ertrag  nach  den  für  die  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  maßgebenden  Vorschriften  zu  ermitteln
(Art.  14,  §§  35  bis  37).

IV  Der  Veranlagung  unterliegen  die  gesamten  regelmäßigen  und  außergewöhnlichen  Ergebnisse
  eines  Jahres  aus  dem  ganzen  dem  Betriebe  gewidmeten  Grundvermögen  nebst
dem  Inventar  und  aus  der  Verwendung  der  eigenen  Arbeitskräfte  des  Wirtschafters  für
den  Betrieb  nach  Abzug  der  Betriebsausgaben  (Wirtschaftskosten,  Gewinnungskosten),  d.  h.
jener  Aufwendungen,  die  unmittelbar  auf  die  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  des
Ertrags  tatsächlich  gemacht  wurden.  Darunter  fallen  auch  Aufwendungen  für  Ersatzbeschaffungen
  an  dem  lebenden  und  toten  Inventare  (für  bloße  Nachschaffungen,  §  18  Abs.  II).
Wenn  dagegen,  wie  etwa  bei  Betrieben  mit  kaufmännischer  Buchführung,  entsprechend  der
Entwertung  durch  Abnützung  usw.,  z.  B.  bei  Maschinen,  Geräten,  etwa  auch  bei  Zugtieren,
Abschreibungen  im  Betrieb  üblich  sind,  so  sind  alljährlich  die  Stammvermögensverminderungen
bereits  auf  dem  Wege  der  Abschreibung  berücksichtigt  und  es  erscheint  alsdann  die  Nachschaffung
nicht  mehr  als  Ersatzbeschaffung  und  Instandhaltung,  sondern  als  Instandsetzung  und  Vermögensverbesserung
  oder  vermehrung.  Zu  den  Betriebsausgaben  zählen  insbesondere  nicht
jene  Aufwendungen,  die  zur  Anschaffung,  Vermehrung  oder  Verbesserung  der  Grundstücke,
Gebäude  und  des  lebenden  und  toten  Inventars  aus  den  Erträgen  des  Wirtschaftsjahrs
gemacht  werden  (§8  17,  18  Abs.  I,  IV).

V  Die  Ermittelung  hat  bei  den  regelmäßigen  Veranlagungen  für  den  Beginn  des  Steuerjahrs
  an  den  Besitzstand  (Stand  des  Anlage=  und  des  Betriebskapitals)  am  1.  Oktober
des  Veranlagungsjahrs  anzuknüpfen.  Steht  fest,  daß  bis  zum  1.  Januar  als  dem  Beginne
des  Steuerjahrs  Anderungen  im  Besitzstand  eintreten,  welche  die  Höhe  des  Reinertrags
erheblich  beeinflussen,  z.  B.  Besitzwechsel,  erhebliche  Vergrößerung  oder  Verkleinerung  des