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für den land= und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Zugtieren), aus dem Vermieten
von Gerätschaften und Maschinen, aus der Eisgewinnung, sind in den landwirtschaftlichen
Ertrag mit einzurechnen.
II Diese einheitliche Ertragsermittelung kann auch landwirtschaftliche Nebenbetriebe, z. B.
Brennereien, Ziegeleien, Käsereien und andere ähnliche landwirtschaftliche Fabrikationszweige
mitumfassen, wenn diese Nebenbetriebe mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in unmittelbarer
Verbindung stehen und eine Gewerbsteuerveranlagung nicht in Betracht kommt. In solchem
Falle ist es überflüssig, für die aus dem einen Wirtschaftszweig an den anderen abgegebenen
Rohstoffe und Erzeugnisse gegenseitig Abgabepreise in Einnahme und Anschaffungspreise in
Ausgabe zu stellen.
Ul! Stehen jedoch solche Unternehmungen (Abs. II) und die Bodensubstanznutzung (Abs. ))
nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Landwirtschaftsbetrieb oder kommt eine Gewerbsteuerveranlagung
in Betracht (§§ 1, 2 d. Vollz Vorschr. z. Gew Stes.), so ist deren
Ertrag nach den für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb maßgebenden Vorschriften zu ermitteln
(Art. 14, §§ 35 bis 37).
IV Der Veranlagung unterliegen die gesamten regelmäßigen und außergewöhnlichen Ergebnisse
eines Jahres aus dem ganzen dem Betriebe gewidmeten Grundvermögen nebst
dem Inventar und aus der Verwendung der eigenen Arbeitskräfte des Wirtschafters für
den Betrieb nach Abzug der Betriebsausgaben (Wirtschaftskosten, Gewinnungskosten), d. h.
jener Aufwendungen, die unmittelbar auf die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des
Ertrags tatsächlich gemacht wurden. Darunter fallen auch Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen
an dem lebenden und toten Inventare (für bloße Nachschaffungen, § 18 Abs. II).
Wenn dagegen, wie etwa bei Betrieben mit kaufmännischer Buchführung, entsprechend der
Entwertung durch Abnützung usw., z. B. bei Maschinen, Geräten, etwa auch bei Zugtieren,
Abschreibungen im Betrieb üblich sind, so sind alljährlich die Stammvermögensverminderungen
bereits auf dem Wege der Abschreibung berücksichtigt und es erscheint alsdann die Nachschaffung
nicht mehr als Ersatzbeschaffung und Instandhaltung, sondern als Instandsetzung und Vermögensverbesserung
oder vermehrung. Zu den Betriebsausgaben zählen insbesondere nicht
jene Aufwendungen, die zur Anschaffung, Vermehrung oder Verbesserung der Grundstücke,
Gebäude und des lebenden und toten Inventars aus den Erträgen des Wirtschaftsjahrs
gemacht werden (§8 17, 18 Abs. I, IV).
V Die Ermittelung hat bei den regelmäßigen Veranlagungen für den Beginn des Steuerjahrs
an den Besitzstand (Stand des Anlage= und des Betriebskapitals) am 1. Oktober
des Veranlagungsjahrs anzuknüpfen. Steht fest, daß bis zum 1. Januar als dem Beginne
des Steuerjahrs Anderungen im Besitzstand eintreten, welche die Höhe des Reinertrags
erheblich beeinflussen, z. B. Besitzwechsel, erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung des