AUnzulässige
Ibzüge.
478
sammenfallen. Durch die besondere Regelung dieser Art von Fahrtkosten ist der Entscheidung
der Frage, ob Fahrtkosten in anderen Fällen Betriebsausgaben bilden, nicht vorgegriffen.
8 20.
(Art. 12 Abs. III.)
1 Art. 12 Abs. III soll, wenigstens was den Inhalt der Ziff. 1, 4 angeht, nur eine
beispielsweise, zu den Vorschriften im Art. 7 Abs. I, II, Art. 11 Abs. I, Art. 12
Abs. I, II in Beziehung stehende erläuternde Aufzählung geben.
II Zu Ziff. 1. Wenn Erträge im Laufe des Jahres, daher vor ihrer Besteuerung, zum
Stammvermögen übergeführt werden, sei es durch Verwendung auf dessen Verbesserung oder
Vermehrung, auf Geschäftserweiterungen oder durch Kapitalsanlagen oder Schuldentilgung,
so müssen sie gleichwohl bei der Ermittelung des Ertrags dieses Jahres herangezogen werden,
ebenso aber auch Erträge, die zur Deckung von Verlusten im Bereiche des Stammvermögens,
z. B. durch Elementarereignisse, durch Verluste an Geschäftseinlagen des stillen Gesellschafters,
an Kapitalsanlagen außerhalb eines Betriebs usw., aufgewendet wurden. Wegen der Vergütungen
an Aufsichtsräte der Erwerbsgesellschaften vgl. S 18 Abs. VI.
Al Zu Ziff. 3. Wegen der Nichtabziehbarkeit von Zinsanschlägen für das im Betrieb
angelegte eigene Kapital vgl. Art. 15 Abs. II und von Mietanschlägen für die zum Betriebe
verwendeten eigenen Gebäude und Gebäudeteile des Unternehmers vgl. Art. 13 Abs. IV,
§ 21 Abs. IV.
IV Zu Ziff. 4. Eine wirtschaftliche Selbständigkeit des Familienangehörigen soll angenommen
werden, wenn der Familienangehörige nach Alter, Lebensstellung und Einkünften eine gewisse
wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangt hat; sie wird vorliegen, wenn er imstande ist oder
doch imstande wäre, sich den Unterhalt vollständig oder der Hauptsache nach selbst zu beschaffen.
Ob dies im einzelnen Falle zutrifft, ist nach den Umständen zu entscheiden. Zuschüsse oder
Unterhaltsbeiträge an Mittel= und Hochschüler, an noch in der Vorbereitung für einen
höheren Beruf stehende Personen, an Fähnriche usw., werden daher, auch wenn sie auf einen
besonderen Verpflichtungsgrund (Vertrag usw.) gestellt wären, mangels der genügenden wirtschaftlichen
Selbständigkeit der Empfänger nicht abziehbar sein, es sei denn, daß der Empfänger
volljährig ist und selbst über ein entsprechendes eigenes Vermögen verfügt. Dagegen werden
Offiziere, Arzte, Lehrer, geprüfte Rechtspraktikanten, verheiratete Personen, meist auch Handlungsgehilfen,
Erzieherinnen usw. in der Regel als wirtschaftlich selbständig zu gelten haben
und deshalb Zuschüsse usw. an solche Personen beim Geber abziehbar und beim Empfänger
steuerbar sein, wenn sie nicht bloß freiwillig gewährt werden, sondern auf einem besonderen
Verpflichtungsgrunde beruhen (vgl. auch § 39 Abs. VI).