Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

AUnzulässige
Ibzüge.

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sammenfallen.  Durch  die  besondere  Regelung  dieser  Art  von  Fahrtkosten  ist  der  Entscheidung
der  Frage,  ob  Fahrtkosten  in  anderen  Fällen  Betriebsausgaben  bilden,  nicht  vorgegriffen.

8  20.
(Art.  12  Abs.  III.)

1  Art.  12  Abs.  III  soll,  wenigstens  was  den  Inhalt  der  Ziff.  1,  4  angeht,  nur  eine
beispielsweise,  zu  den  Vorschriften  im  Art.  7  Abs.  I,  II,  Art.  11  Abs.  I,  Art.  12
Abs.  I,  II  in  Beziehung  stehende  erläuternde  Aufzählung  geben.

II  Zu  Ziff.  1.  Wenn  Erträge  im  Laufe  des  Jahres,  daher  vor  ihrer  Besteuerung,  zum
Stammvermögen  übergeführt  werden,  sei  es  durch  Verwendung  auf  dessen  Verbesserung  oder
Vermehrung,  auf  Geschäftserweiterungen  oder  durch  Kapitalsanlagen  oder  Schuldentilgung,
so  müssen  sie  gleichwohl  bei  der  Ermittelung  des  Ertrags  dieses  Jahres  herangezogen  werden,
ebenso  aber  auch  Erträge,  die  zur  Deckung  von  Verlusten  im  Bereiche  des  Stammvermögens,
z.  B.  durch  Elementarereignisse,  durch  Verluste  an  Geschäftseinlagen  des  stillen  Gesellschafters,
an  Kapitalsanlagen  außerhalb  eines  Betriebs  usw.,  aufgewendet  wurden.  Wegen  der  Vergütungen
  an  Aufsichtsräte  der  Erwerbsgesellschaften  vgl.  S  18  Abs.  VI.

Al  Zu  Ziff.  3.  Wegen  der  Nichtabziehbarkeit  von  Zinsanschlägen  für  das  im  Betrieb
angelegte  eigene  Kapital  vgl.  Art.  15  Abs.  II  und  von  Mietanschlägen  für  die  zum  Betriebe
verwendeten  eigenen  Gebäude  und  Gebäudeteile  des  Unternehmers  vgl.  Art.  13  Abs.  IV,
§  21  Abs.  IV.

IV  Zu  Ziff.  4.  Eine  wirtschaftliche  Selbständigkeit  des  Familienangehörigen  soll  angenommen
werden,  wenn  der  Familienangehörige  nach  Alter,  Lebensstellung  und  Einkünften  eine  gewisse
wirtschaftliche  Unabhängigkeit  erlangt  hat;  sie  wird  vorliegen,  wenn  er  imstande  ist  oder
doch  imstande  wäre,  sich  den  Unterhalt  vollständig  oder  der  Hauptsache  nach  selbst  zu  beschaffen.
Ob  dies  im  einzelnen  Falle  zutrifft,  ist  nach  den  Umständen  zu  entscheiden.  Zuschüsse  oder
Unterhaltsbeiträge  an  Mittel=  und  Hochschüler,  an  noch  in  der  Vorbereitung  für  einen
höheren  Beruf  stehende  Personen,  an  Fähnriche  usw.,  werden  daher,  auch  wenn  sie  auf  einen
besonderen  Verpflichtungsgrund  (Vertrag  usw.)  gestellt  wären,  mangels  der  genügenden  wirtschaftlichen
  Selbständigkeit  der  Empfänger  nicht  abziehbar  sein,  es  sei  denn,  daß  der  Empfänger
volljährig  ist  und  selbst  über  ein  entsprechendes  eigenes  Vermögen  verfügt.  Dagegen  werden
Offiziere,  Arzte,  Lehrer,  geprüfte  Rechtspraktikanten,  verheiratete  Personen,  meist  auch  Handlungsgehilfen,
  Erzieherinnen  usw.  in  der  Regel  als  wirtschaftlich  selbständig  zu  gelten  haben
und  deshalb  Zuschüsse  usw.  an  solche  Personen  beim  Geber  abziehbar  und  beim  Empfänger
steuerbar  sein,  wenn  sie  nicht  bloß  freiwillig  gewährt  werden,  sondern  auf  einem  besonderen
Verpflichtungsgrunde  beruhen  (vgl.  auch  §  39  Abs.  VI).