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Bewässerung), — nicht auch für die Unterhaltung der Gebäude, Gebäudeteile
und baulichen Anlagen, die zum Haushalt oder zu anderen mit dem Wirtschafts-
betriebe nicht zusammenhängenden Zwecken benützt werden,
für die Erhaltung oder Ergänzung — nicht auch für die Verbesserung oder
Vermehrung — des lebenden und toten Betriebsinventars, soweit nicht für diese
Zwecke (Abs. V Ziff. 1, 2) Abschreibungen stattfinden (8§ 18 Abs. II, IV, 22
Abs. IV),
für die Versicherung der Wirtschaftsgebände, des lebenden und des toten Betriebs-
inventars — nicht auch der Haushaltungseinrichtung —, ferner der Vorräte
und der zu gewärtigenden Erzeugnisse gegen Feuer-, Hagel= und anderen Schaden
sowie für die Versicherung gegen Haftpflicht,
für Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume — nicht auch der für den
Haushalt benützten Räume —, ferner für elektrische Kraft,
für Samen, Pflanzen, Futter, Stroh, Dungmittel, Rohstoffe und sonstige
Materialien, die für den laufenden Wirtschaftsbetrieb einschließlich der Neben-
betriebe zugekauft worden sind,
für Gehalt, Lohn und sonstige Dienstbezüge des zum Wirtschaftsbetriebe — nicht
auch des zum Familienhaushalt oder zu persönlichen Dienstleistungen — ange-
nommenen Personals, soweit diese Bezüge nicht den Wirtschaftserzeugnissen ent-
nommen sind (Abs. I Ziff. 3, Abs. II), ferner die Pacht= und die Mietzinse
für einzelne zum eigenen Betriebe hinzugepachtete Grundstücke, für zum Betriebe
hinzugemietete Räume, Maschinen usw.,
an Beiträgen, die vom Steuerpflichtigen gesetzlich oder vertragsmäßig zu Kranken-,
Unfall-, Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-, Witwen= und Waisen-Kassen
oder -Versicherungen für das zum Wirtschaftsbetrieb angenommene Personal zu
entrichten sind,
an indirekten Abgaben (Branntwein-, Zuckersteuer, Malzaufschlag usw.), — nicht
aber an direkten Steuern, Kirchensteuern und Umlagen — ferner an Beiträgen
zu öffentlichrechtlichen Wassergenossenschaften und zu öffentlichrechtlichen Verbänden
für Standesvertretung,
an Bodenzinsen.
Ferner gelten als Betriebskosten:
ein der wirklichen Abnützung entsprechender Hundertsatz des Wertes der dem Wirt-
schaftsbetriebe dienenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, ferner auch
des Wertes des lebenden und toten Betriebsinventars, soweit nicht die Ausgaben
für Ersatzbeschaffungen unter den laufenden Betriebsausgaben (Abs. V Ziff. 2)