484
verrechnet werden, sodann bei der Bodensubstanznutzung ein der Minderung des
Substanzwerts entsprechender Betrag,
11. der Betrag der im maßgebenden Jahre uneinbringlich gewordenen, aus dem Wirt-
schaftsbetriebe dieses Jahres oder früherer Jahre herrührenden Forderungen, wenn
diese Forderungen als Einnahme angesetzt sind.
VI. Den nach Abs. V Ziff. 1 bis 10 ermittelten Ausgaben ist der Geldwert des bei
Beginn des maßgebenden Jahres vorhandenen Bestandes an Wirtschaftserzeugnissen und
Vorräten zuzusetzen (vgl. jedoch Abs. VII).
VII Bei Betrieben, in denen der Bestand an Wirtschaftserzeugnissen und Vorräten am
Schlusse der einzelnen Jahre keinen wesentlichen Schwankungen zu unterliegen pflegt, kann
der Geldwert dieses Bestandes sowohl bei den Einnahmen (Abs. IV) als auch bei den Aus-
gaben (Abs. VI) zur Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.
VIII Zu dem im Wirtschaftsbetriebe tätigen Personale sind auch Familienangehörige
mit Ausnahme der Ehefrau des Wirtschafters (§ 1356 d. BGB.) dann zu rechnen, wenn
durch ihre Tätigkeit im Betrieb eine sonst erforderliche ständige Hilfsperson ersetzt
wird (§8 14, 18 Abs. V.).
I!X* Die Aufrechnung eines angemessenen Lohnes für derart im Betriebe tätige Familien-
angehörige ist nicht zu beanstanden, wenn die Dienstleistung gegen Lohn ausdrücklich vereinbart
wurde oder nach den Umständen des Falles als stillschweigend vereinbart anzusehen ist
(§ 18 Abs. VI). Angemessen ist der Lohn, der dem Maße der Leistungen und den örtlichen
allgemeinen Lohnverhältnissen entspricht und die für eine fremde Hilfskraft erforderlichen
Aufwendungen nicht übersteigt.
* Die Aufrechnung eines Lohnes und eines Geldanschlags der Naturalleistungen kann
aber bei Kindern des Wirtschafters überhaupt nicht in Betracht kommen, solange sie noch
unter der elterlichen Erziehungsgewalt stehen und außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten
(§§ 1602, 1617 d. BG.).
X! Werden für Kinder des Wirtschafters Löhne angesetzt, so bilden sie samt dem Geldwerte
der Naturalgenüsse freie, der Nutznießung der Eltern nicht unterliegende Einkünfte der
Kinder, für die diese ihrerseits steuerpflichtig sind (S§ 14 Abs. III Ziff. 1).
*II Der Landwirt darf für seine eigene und seiner Ehefrau Tätigkeit im eigenen land-
wirtschaftlichen Betrieb ebensowenig etwas aufrechnen, wie der Gewerbetreibende für seine
und seiner Ehefrau Tätigkeit im eigenen Gewerbebetriebe.
III Wird das im Wirtschaftsbetriebe tätige Personal zugleich im Haushalt oder zu anderen
nicht dem Betriebe dienenden Zwecken verwendet, so sind die Gesamtaufwendungen für Lohn
und sonstige Bezüge, ferner die vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträge zu Kranken= usw.
Kassen oder -Versicherungen (Abs. V Ziff. 6, 7) für den Betrieb nur zu dem Teile in