Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

484 
verrechnet werden, sodann bei der Bodensubstanznutzung ein der Minderung des 
Substanzwerts entsprechender Betrag, 
11. der Betrag der im maßgebenden Jahre uneinbringlich gewordenen, aus dem Wirt- 
schaftsbetriebe dieses Jahres oder früherer Jahre herrührenden Forderungen, wenn 
diese Forderungen als Einnahme angesetzt sind. 
VI. Den nach Abs. V Ziff. 1 bis 10 ermittelten Ausgaben ist der Geldwert des bei 
Beginn des maßgebenden Jahres vorhandenen Bestandes an Wirtschaftserzeugnissen und 
Vorräten zuzusetzen (vgl. jedoch Abs. VII). 
VII Bei Betrieben, in denen der Bestand an Wirtschaftserzeugnissen und Vorräten am 
Schlusse der einzelnen Jahre keinen wesentlichen Schwankungen zu unterliegen pflegt, kann 
der Geldwert dieses Bestandes sowohl bei den Einnahmen (Abs. IV) als auch bei den Aus- 
gaben (Abs. VI) zur Vereinfachung unberücksichtigt bleiben. 
VIII Zu dem im Wirtschaftsbetriebe tätigen Personale sind auch Familienangehörige 
mit Ausnahme der Ehefrau des Wirtschafters (§ 1356 d. BGB.) dann zu rechnen, wenn 
durch ihre Tätigkeit im Betrieb eine sonst erforderliche ständige Hilfsperson ersetzt 
wird (§8 14, 18 Abs. V.). 
I!X* Die Aufrechnung eines angemessenen Lohnes für derart im Betriebe tätige Familien- 
angehörige ist nicht zu beanstanden, wenn die Dienstleistung gegen Lohn ausdrücklich vereinbart 
wurde oder nach den Umständen des Falles als stillschweigend vereinbart anzusehen ist 
(§ 18 Abs. VI). Angemessen ist der Lohn, der dem Maße der Leistungen und den örtlichen 
allgemeinen Lohnverhältnissen entspricht und die für eine fremde Hilfskraft erforderlichen 
Aufwendungen nicht übersteigt. 
* Die Aufrechnung eines Lohnes und eines Geldanschlags der Naturalleistungen kann 
aber bei Kindern des Wirtschafters überhaupt nicht in Betracht kommen, solange sie noch 
unter der elterlichen Erziehungsgewalt stehen und außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten 
(§§ 1602, 1617 d. BG.). 
X! Werden für Kinder des Wirtschafters Löhne angesetzt, so bilden sie samt dem Geldwerte 
der Naturalgenüsse freie, der Nutznießung der Eltern nicht unterliegende Einkünfte der 
Kinder, für die diese ihrerseits steuerpflichtig sind (S§ 14 Abs. III Ziff. 1). 
*II Der Landwirt darf für seine eigene und seiner Ehefrau Tätigkeit im eigenen land- 
wirtschaftlichen Betrieb ebensowenig etwas aufrechnen, wie der Gewerbetreibende für seine 
und seiner Ehefrau Tätigkeit im eigenen Gewerbebetriebe. 
III Wird das im Wirtschaftsbetriebe tätige Personal zugleich im Haushalt oder zu anderen 
nicht dem Betriebe dienenden Zwecken verwendet, so sind die Gesamtaufwendungen für Lohn 
und sonstige Bezüge, ferner die vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträge zu Kranken= usw. 
Kassen oder -Versicherungen (Abs. V Ziff. 6, 7) für den Betrieb nur zu dem Teile in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.