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Die ins einzelne gehende Schätzung ist namentlich veranlaßt in Fällen, aus denen
die Unterlagen für die Schätzungsnormen bei den summarischen Schätzungen (§ 27 Abs. II)
geschöpft werden sollen, ferner in Fällen, in denen es sich um verhältnismäßig große oder um
Betriebe von besonderer Art oder mit größeren Nebenbetrieben handelt, endlich in allen jenen
Fällen, in denen das Ergebnis summarischer Schätzung bei der Würdigung der gesamten
Verhältnisse des Steuerpflichtigen und bei der Vergleichung mit anderen Steuerpflichtigen
zu Bedenken Anlaß gibt oder im Rechtsmittelweg angefochten wird und die Durchführung
des Rechtsmittelverfahrens es notwendig macht, auf die Prüfung der summarischen Schätzung
näher einzugehen.
III Die ins einzelne gehende Schätzung ist darauf zu richten, zunächst die Erzeugnisse
und die sonstigen Ergebnisse des Betriebs ebenso wie die Anhaltspunkte für die Bemessung
der Betriebsausgaben im einzelnen tunlichst verlässig schätzungsweise zu bestimmen, und sie,
soweit amtliche Behelse dafür vorliegen, auf deren Unterlage festzustellen. Hierfür können
einen Anhalt bieten: die Angaben des Steuerpflichtigen selbst, vorzugsweise wenn er eine
Steuererklärung abzugeben hat, amtliche Erhebungen namentlich über den Grundbesitz außer-
halb des Rentamtsbezirkes, Außerungen von Sachverständigen, die Vergleichung mit den
Ergebnissen anderer Betriebe, die allgemeine Erfahrung, schließlich die den Mitgliedern des
Steuerausschusses beiwohnende Kenntnis der Verhältnisse. Unter der Annahme örtlicher
Mittelpreise für die Bewertung der Erzeugnisse und sonstigen Ergebnisse des Betriebs und
unter der Annahme örtlicher Durchschnittsbetriebsausgaben — in beiden Fällen, soweit nicht
für Einzelnes bestimmte Ziffern bekannt sind, — sind im übrigen die gleichen Gesichts-
punkte zu beachten, die für die Berechnung der Reineinkünfte gelten (§§ 23, 24).
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(Art. 13.)
Auch bei der summarischen Schätzung ist das überall gleiche Ziel der Ermittelung des Zummarische
richtigen Reinertrags im Auge zu behalten. Dieses Ziel läßt sich aber bei der großen Schätzung
Verschiedenartigkeit der Produktionsverhältnisse der einzelnen Gegenden des Landes nicht ——
überall auf demselben Wege erreichen. Es kann daher nur eine Reihe von Hilfsmitteln aus dem
für eine richtige summarische Schätzung angegeben und es muß im übrigen zur Umsicht der Eienberiet
Veranlagungsorgane vertraut werden, daß sie, gestützt auf die Kenntnis der örtlichen all= wirtschaft.
gemeinen und der individuellen (Abs. III) Produktionsverhältnisse jeweils den besten Weg
finden und im Zweifel nicht unterlassen werden, die Ergebnisse verschiedener Schätzungswege
zur Nachprüfung vergleichend zu benützen.
m Um einen tunlichst verlässigen Ausgangspunkt für eine gleichmäßige Veranlagung der
Steuerpflichtigen zu gewinnen, sind für die hauptsächlichen Erzeugnisse, für den Wertsanschlag
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