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der zum Selbstverbrauche dem Betrieb entnommenen Naturalien nach der Zahl der Ver-
braucher, für den Reinertrag der Wirtschaften von bestimmter Größe und bestimmten Ver-
hältnissen usw., sodann für den Wertsanschlag der Wohnung im eigenen Hause durch das
Rentamt unter Beiziehung von Sachverständigen Normalsätze aufzustellen. Als solche
Sachverständige sind vorzugsweise tüchtige praktische Landwirte heranzuziehen, die über die
Ergebnisse der örtlichen Landwirtschaftsbetriebe und ihrer Nebenbetriebe genügende Erfahrung
besitzen. Auch die Distriktsverwaltungsbehörden und die landwirtschaftlichen Bezirksausschüsse
können gehört werden. Von den örtlichen Verhältnissen hängt es ab, ob solche Normalsätze
einheitlich für den ganzen Steuerbezirk, etwa auch für mehrere Steuerbezirke desselben Rent-
amts oder getrennt für einzelne Teile des Steuerbezirkes aufzustellen sind. Das Rentamt
hat die Unterlagen für die Angemessenheit dieser Normalsätze zu sammeln und diese Sätze
von Zeit zu Zeit einer sorgfältigen Uberprüfung zu unterstellen.
Ul Die Schätzungsnormalsätze sind dem Steuerausschusse rechtzeitig mitzuteilen. Sie sollen
einen wesentlichen Anhalt für den Steuerausschuß bieten, die Reinerträge nach Umfang und
Betriebsweise der einzelnen Betriebe unter sorgfältiger Abwägung der persönlichen Ver-
hältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen summarisch angleichungsweise einzuschätzen.
IV Einen weiteren Anhalt bieten in Gegenden, in denen größere oder kleinere landwirt-
schaftliche Betriebe in einer Mehrzahl von Fällen im ganzen, nicht nach einzelnen Grund-
stücken, verpachtet werden, die vereinbarten Pachtzinse einschließlich der geldwerten Neben-
leistungen des Pächters. Es ist jedoch besonders zu beachten, einerseits, daß der Pächter
neben dem Pachtzinse noch eine angemessene Verzinsung seines Betriebskapitals (abgesehen
von dem Betriebskapitale, das der Verpächter stellt und dessen Verzinsung und Amortisation
daher schon im Pachtzinse mitinbegriffen ist) und eine angemessene Entschädigung für die
Bereitstellung seiner Arbeitskraft, allenfalls auch der Arbeitskräfte seiner Familie erzielen will,
anderseits, daß im Pachtzins in der Regel der Mietzins für die Wohnung des Pächters und
seiner Familie mitenthalten ist. Daher ist es geboten, bei den Pachtzinsen hierfür angemessene
Zuschläge oder Abzüge zu machen. Wenn nicht besondere Umstände die Höhe des bedungenen
Pachtzinses beeinflußt haben, wird im allgemeinen anzunehmen sein, daß der Pachtzins
ungefähr die Hälfte dessen darstellt, was der Eigenwirtschafter als Reinertrag rechnen muß.
V Als Schätzungsbehelf können auch die Erwerbspreise nicht sowohl für einzelne,
häufig über den wahren Wert erworbene Grundstücke, als vielmehr für größere oder kleinere
ganze landwirtschaftliche Anwesen dienen. Denn es darf im allgemeinen, von besonders
gelagerten Fällen abgesehen (Käufen nach Liebhaberpreisen, unter Verwandten usw.), ange-
nommen werden, daß eine angemessene Verzinsung des Erwerbspreises und im übrigen,
ähnlich wie beim Pächter neben dem Pachtzins, eine Verzinsung und Amortisation des
Wertes des etwa beim Erwerbe noch nicht inbegriffenen, aber zur Bewirtschaftung erforder-