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Rechnung getragen ist und daß überall die persönlichen Verhältnisse des Wirtschafters un-
berücksichtigt sind.
UU# Schließlich gestatten der zum Haushalte je nach dessen Umfang oder der für jeden
einzelnen Steuerpflichtigen je nach den örtlichen und den Standes-Verhältnissen allgemein
notwendige Unterhaltsbedarf einerseits und die individuellen Aufwendungen hierfür sowie
für sonstige Zwecke und etwa bekannte Rücklagen anderseits einen verlässigen Rückschluß auf
den Betrag, allenfalls den Mindestbetrag der gesamten Reineinkünfte. Weitere Schluß-
folgerungen werden sich sodann auf die Reineinkünfte aus den einzelnen in Betracht kommenden
Haupteinkommensquellen ziehen lassen. Solche Rückschlüsse verbieten sich aber insoweit, als
bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der notwendige Bedarf und die individuellen
wirklichen Aufwendungen und Rücklagen aus nichtsteuerbaren Einnahmen gemacht werden.
Bei Benützung dieses Hilfsmittels ist aber überall auf die örtlich allgemeine Lebenshaltung
und die individuelle Lebensweise des Steuerpflichtigen selbst und in seinem Haushalte zu achten.
Soweit Naturalien in Anschlag zu bringen sind, sind sie nach örtlichen Mittelpreisen zu schätzen.
Einksünfte 8 28.
des Mier (Art. 13.)
hteten 1 Die Reineinkünfte des Pächters aus erpachteten landwirtschaftlichen Betrieben sind in
sastlichen gleicher Weise wie aus dem Eigenbetriebe der Landwirtschaft zu ermitteln.
II Soweit die an sich abziehbaren Ausgaben von dem Verpächter zu tragen sind, dürfen
sie ebensowenig bei der Ermittelung des Reinertrags abgesetzt werden, wie Abschreibungen für
die dem Verpächter gehörigen Pachtgegenstände zulässig sind.
III Zu den Betriebsausgaben zählen auch der bedungene jährliche Pachtzins sowie der nach
örtlichen Mittelpreisen anzuschlagende Geldwert der dem Pächter obliegenden Naturalien-
lieferungen und sonstigen Leistungen an den Verpächter. Wenn jedoch solche Leistungen des
Pächters in Erzeugnissen des Betriebs oder in Arbeitsleistungen des Pächters, seiner An-
gehörigen, Dienstleute und Wirtschaftsgespanne bestehen, so sind die Geldwerte hierfür nicht unter
den Betriebseinnahmen, alsdann aber auch nicht unter den Betriebsaus gaben zu verrechnen.
IvWenn, wie in der Regel, in dem Pachtzins auch der Mietzins für die Wohnung des
Pächters, seiner Familie und seines im Haushalte tätigen Personals inbegriffen ist, so ist
für die Ermittelung der Betriebsausgaben der Pachtzins um den inbegriffenen, allenfalls
nach dem örtlichen Mittelpreis anzuschlagenden Mietzins zu kürzen.
Einuünfee § 29.
verpüchters (Art. 13.)
erpannneten Bei der Ermittelung der Reineinkünfte des Verpächters aus verpachteten landwirt-
“ schaftlichen Betrieben sind insbesondere anzusetzen
Betrieben.