Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Rechnung getragen ist und daß überall die persönlichen Verhältnisse des Wirtschafters un- 
berücksichtigt sind. 
UU# Schließlich gestatten der zum Haushalte je nach dessen Umfang oder der für jeden 
einzelnen Steuerpflichtigen je nach den örtlichen und den Standes-Verhältnissen allgemein 
notwendige Unterhaltsbedarf einerseits und die individuellen Aufwendungen hierfür sowie 
für sonstige Zwecke und etwa bekannte Rücklagen anderseits einen verlässigen Rückschluß auf 
den Betrag, allenfalls den Mindestbetrag der gesamten Reineinkünfte. Weitere Schluß- 
folgerungen werden sich sodann auf die Reineinkünfte aus den einzelnen in Betracht kommenden 
Haupteinkommensquellen ziehen lassen. Solche Rückschlüsse verbieten sich aber insoweit, als 
bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der notwendige Bedarf und die individuellen 
wirklichen Aufwendungen und Rücklagen aus nichtsteuerbaren Einnahmen gemacht werden. 
Bei Benützung dieses Hilfsmittels ist aber überall auf die örtlich allgemeine Lebenshaltung 
und die individuelle Lebensweise des Steuerpflichtigen selbst und in seinem Haushalte zu achten. 
Soweit Naturalien in Anschlag zu bringen sind, sind sie nach örtlichen Mittelpreisen zu schätzen. 
Einksünfte 8 28. 
des Mier (Art. 13.) 
hteten 1 Die Reineinkünfte des Pächters aus erpachteten landwirtschaftlichen Betrieben sind in 
sastlichen gleicher Weise wie aus dem Eigenbetriebe der Landwirtschaft zu ermitteln. 
II Soweit die an sich abziehbaren Ausgaben von dem Verpächter zu tragen sind, dürfen 
sie ebensowenig bei der Ermittelung des Reinertrags abgesetzt werden, wie Abschreibungen für 
die dem Verpächter gehörigen Pachtgegenstände zulässig sind. 
III Zu den Betriebsausgaben zählen auch der bedungene jährliche Pachtzins sowie der nach 
örtlichen Mittelpreisen anzuschlagende Geldwert der dem Pächter obliegenden Naturalien- 
lieferungen und sonstigen Leistungen an den Verpächter. Wenn jedoch solche Leistungen des 
Pächters in Erzeugnissen des Betriebs oder in Arbeitsleistungen des Pächters, seiner An- 
gehörigen, Dienstleute und Wirtschaftsgespanne bestehen, so sind die Geldwerte hierfür nicht unter 
den Betriebseinnahmen, alsdann aber auch nicht unter den Betriebsaus gaben zu verrechnen. 
IvWenn, wie in der Regel, in dem Pachtzins auch der Mietzins für die Wohnung des 
Pächters, seiner Familie und seines im Haushalte tätigen Personals inbegriffen ist, so ist 
für die Ermittelung der Betriebsausgaben der Pachtzins um den inbegriffenen, allenfalls 
nach dem örtlichen Mittelpreis anzuschlagenden Mietzins zu kürzen. 
Einuünfee § 29. 
verpüchters (Art. 13.) 
erpannneten Bei der Ermittelung der Reineinkünfte des Verpächters aus verpachteten landwirt- 
“ schaftlichen Betrieben sind insbesondere anzusetzen 
Betrieben.
	        
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