Nr. 33. 491
in Einnahme:
1. der vom Pächter in dem maßgebenden Jahre zu entrichtende Jahrespachtzins,
2. der nach örtlichen Mittelpreisen anzuschlagende Geldwert der dem Pächter zum
Vorteile des Verpächters obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen und
der dem Verpächter vorbehaltenen Nutzungen,
dagegen in Ausgabe:
1. die dem Verpächter verbliebenen Betriebsausgaben und abziehbaren Lasten,
2. der Betrag der im maßgebenden Jahre uneinbringlich gewordenen, aus der Pacht
herrührenden Forderungen aus dem maßgebenden Jahre oder aus früheren Jahren,
wenn diese Forderungen als Einnahme angesetzt sind.
8 30.
(Art. 13.)
I Auf die Ermittelung der Reineinkünfte aus einzelnen Grundstücken, die einen Bestandteil Einnüufte
eines außerbayerischen landwirtschaftlichen Betriebs bilden oder die überhaupt nicht zu einem —5
landwirtschaftlichen Betriebe gehören, aber auch nicht zum Gewerbebetrieb oder zur Ausübung und grund-
eines sonstigen Berufs eines Steuerpflichtigen dienen, und aus grundstücksgleichen Rechten Kücksgleichen
(Jagdrecht, Fischereirecht) finden die Vorschriften der §§ 22 bis 27 entsprechende Anwendung. en.
Hierbei sind auch die Vorschriften des Art. 11 Abs. III zu beachten.
11 Der Geldwert der Nutzungen von Hofräumen, Hausgärten, Parkanlagen usw., die
Zugehörungen von Gebäuden sind, ist bei der Ermittelung der Einkünfte aus diesen Gebäuden
anzuschlagen (§ 32 Abs. l).
§ 31.
(Art. 13.)
1 Auf die Ermittelung der Reineinkünfte aus dem Betriebe der Forstwirtschaft oder aus Einkünfte
einzelnen Waldgrundstücken finden die Vorschriften der §§ 22 bis 27, 30 entsprechende aus
Anwendung. Es sind daher insbesondere auch Walderzeugnisse, die dem Haushalte des Waldungen.
Steuerpflichtigen zugeführt wurden, nach den örtlichen Mittelpreisen in Einnahme anzusetzen.
Lediglich jene Erzeugnisse, die einem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe des Steuer-
pflichtigen für laufende Betriebszwecke, nicht etwa für Erweiterungen oder Verbesserungen zu-
gewendet werden, können unter der Voraussetzung außer Ansatz gelassen werden, daß bei dem
Betrieb Anschaffungskosten unter den Betriebsausgaben nicht angerechnet werden.
II Hinsichtlich jener außerordentlichen Waldnutzungen, die durch Naturereignisse, z. B.
Schneedruck, Windbruch, Insektenfraß, verursacht sind und die über die regelmäßige Nutzung
wesentlich hinausgehen, soll jedoch
1. ein Mehrerlös, der zur Ergänzung der Waldrente der nächsten Jahre zurückgestellt
wird, außer Betracht bleiben,