Einkünfte
aus
selbstbenltzten
Gebänden.
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2. für einen Mehrerlös, der nicht unter Ziff. 1 fällt, die Steuer nach dem Hundert-
satze bemessen werden, nach dem sich die Steuer für das Einkommen nach Abzug
des außerordentlichen Mehrerlöses tarifmäßig berechnet; wenn z. B. ein Wald-
besitzer 10000 —K Einkommen hat, darunter 5000 JX infolge solcher außer-
ordentlicher Waldnutzung, so soll die Steuer nicht 280 X aus 10 000 K, sondern
(nach dem gleichen Hundertsatze für 10 000 wie für 5000 A) nur 221 A betragen.
III Wer auf die Anwendung dieser Vorschrift Anspruch machen kann, hat darzulegen,
inwiefern ihm infolge von Naturereignissen eine über die regelmäßige Nutzung seines
in Bayern gelegenen Waldbesitzes wesentlich hinausgehende Nutzung aufgezwungen wurde,
ferner wie hoch der Reinertrag seiner Waldnutzungen bei der ordentlichen Nutzung anzuschlagen
gewesen wäre und nunmehr infolge der außerordentlichen Nutzung geworden ist. Für die
Frage, ob die stattgehabte Nutzung über die regelmäßige Nutzung wesentlich hinausgeht,
wird bei einem Waldbesitze, der nach einem forsttechnischen Grundsätzen entsprechenden Plane
bewirtschaftet wird, darauf zu achten sein, ob die künftigen Nutzungen infolge des Natur-
ereignisses auf eine Anzahl von Jahren erheblich geringer als außerdem sein werden und es
daher für einen sorgfältigen Wirtschafter einer Vorsorge für die Ergänzung der Waldrente
durch Kapitalszuschuß bedürfen wird oder nicht. Bei einem anderen Waldbesitze wird dagegen
darauf zu achten sein, ob der Reinertrag der stattgehabten Nutzung über jene Nutzung wesentlich
hinausgeht, die nach der Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen, allenfalls nach der örtlichen
Ubung zu erwarten gewesen wäre. Im Zweifel ist das forsttechnische Gutachten zu erholen.
IV Ist eine wesentliche Mehrnutzung anzunehmen und besteht nach den Verhältnissen des
Steuerpflichtigen genügende Sicherheit für den Vollzug der Zurückstellung, so bleibt jener
Betrag des Mehrerlöses (Reinertrags) außer Betracht, der für die Wiederaufforstungskosten
und zur Ergänzung der Waldrente der nächsten Jahre zurückgestellt wird. Besteht diese
Sicherheit nicht oder will oder kann der Steuerpflichtige diesen Weg nicht einschlagen, will
er insbesondere die freie Verfügung über den Mehrerlös behalten, so ist die Einkommensteuer
für sein ganzes Einkommen einschließlich des Mehrerlöses für außerordentliche Waldnutzungen
nur nach dem Hundertsatze zu berechnen, der sein Einkommen getroffen hätte, wenn der
Mehrerlös nicht angefallen wäre. Die Wiederaufforstungskosten bilden in diesem Falle
uneingeschränkt Betriebsausgaben.
§ 32.
(Art. 13.)
! Für Gebäude oder Gebäudeteile, die zu Wohnungs= und Hauswirtschaftszwecken ver-
wendet werden, gilt der örtliche Jahresmietwert als Ertrag. Bei dessen Schätzung ist
die Nutzung der dazugehörigen Hofräume, Hausgärten, Parkanlagen mitanzuschlagen. Soweit
Gärten und Parkanlagen nicht zur Erzielung eines Ertrags gehalten werden, kommt ein