Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 493 
Nutzungswert nicht in Anschlag, wogegen auch die Ausgaben hierfür nicht als Betriebs- 
ausgaben aufgerechnet werden dürfen (§ 9 Abs. 1). 
II Der örtliche Jahresmietwert wird an Orten, an denen eine größere Zahl von Woh- 
nungen vermietet ist, durch Vergleichung mit dem wirklichen Mietertrage von Wohnungen 
gleicher Beschaffenheit, Benützungsart (Jahreswohnungen, Sommerwohnungen) und Lage 
ermittelt. Fehlt es am Orte an vergleichbaren vermieteten Wohnungen, so sind die Miet- 
preise benachbarter oder anderer Orte mit ähnlichen Verhältnissen der angleichenden Schätzung 
zu Grunde zu legen. Werden Wohngebäude, die der Eigentümer oder Nutznießer der eigenen 
Benützung vorbehalten hat, von ihm nur ausnahmsweise oder zu gewissen Zeiten benützt, 
so ist dennoch der örtliche Jahresmietwert anzuschlagen. Bei Land= und Gartenhäusern, 
die nur während eines Teiles des Jahres bewohnbar sind, ist jedoch bei der Schätzung des 
Jahresmietwerts hierauf Rücksicht zu nehmen. 
III An Orten, in denen die Mietsteuer eingeführt ist, werden die festgesetzten Mieterträge einen 
verlässigen Anhalt bieten. Außerdem können, besonders auf dem flachen Lande, zur Exzielung einer 
gleichheitlichen Veranlagung im voraus ermittelte Normalsätze einen Maßstab für die Schätzung 
gewähren. · 
IV Für Gebäude oder Gebäudeteile, die teils zu Wohnungs= und Hauswirtschaftszwecken, 
teils zu Zwecken eines Betriebs oder sonstigen Erwerbszweigs verwendet werden, ist der 
örtliche Jahresmietwert nur mit dem Betrag anzusetzen, der dem Umfang ihrer Benützung 
für die Wohnungs= und hauswirtschaftlichen Zwecke entspricht. 
Ven dem ermittelten Jahresmietwerte dürfen abgesetzt werden: 
1. die gesamten Ausgaben für die Instandhaltung und die Verwaltung, darunter 
insbesondere die schon bei der Mietsteuer abziehbaren Ausgaben für Wasserzins, 
Kerichtabfuhr, Fäkalienwegschaffung, Straßenreinigung und Kaminreinigung (§ 4 
Abs. II d. Haus St. Ges.), nicht aber auch Aufwendungen für Umbau, Ausbau, 
Verbesserung des Gebäudes, für Herstellung von Straßenteilen, Kanal-, Wasser-, 
Gas-, Elektrizitätsanschlüssen (§S 18 Abs. II, 20 Abs. II), 
2. die Beiträge für Versicherung des Gebäudes oder einzelner Teile gegen Feuer und 
sonstigen Schaden, namentlich gegen Wasser-, Frost= und Glasbruch-Schaden, auch 
gegen Mietverluste sowie gegen die Haftpflicht des Hausbesitzers, 
3. ein angemessener Hundertsatz des Gebäudewerts für die Abnützung des Gebäudes. 
VI Im übrigen wird auf § 33 Abs. III, IV verwiesen. 
§ 33. 
(Art. 13.) Einklnste 
1 Bei vermieteten Gebäuden und Gebäudeteilen samt Zugehörungen gelten als Ertrag die —— 
bedungenen Mietzinse unter Hinzurechnung des Geldwerts der dem Mieter zum Vorteile Se##den.
	        
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