Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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des Vermieters obliegenden Nebenleistungen sowie der dem Vermieter vorbehaltenen Nutzungen. 
Nebenleistungen des Mieters für Gas-, Wasser-, Elektrizitätsverbrauch u. dgl. können außer 
Betracht bleiben, wenn sie nur den Ersatz der Auslagen des Vermieters bilden. 
II Hieran dürfen zur Ermittelung des Reinertrags abgesetzt werden: 
1. die im 8 32 Abs. V aufgeführten Ausgaben, soweit sie dem Vermieter zur 
Last fallen, 
2. die allenfalls an den bedungenen Mietzinsen uneinbringlich gebliebenen Beträge. 
III Als Einkommensquelle gilt in der Regel jedes Wohngebäude samt Zugehörungen. Nach 
dem Stande der Einkommensquelle am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs, allenfalls unter 
Berücksichtigung der hieran bis zum Beginne des Steuerjahrs eintretenden Anderungen sind 
der Ertrag und die Betriebsausgaben mit jenem Betrag anzusetzen, der für das voraus- 
gegangene Betriebs= oder Kalenderjahr angefallen, und, wenn die Einkommensquelle zu 
jener Zeit nicht bestanden hat, mit jenem Betrage, der für das Steuerjahr zu erwarten 
ist (8§ 15, 16). 
IV Gebäude und Gebäudeteile, die dauernd unbenützt oder anderen zur Benützung unent- 
geltlich überlassen sind, bleiben bei der Ertragsermittelung für selbstbenützte (§ 32) und für 
vermietete Gebäude außer Betracht. Deshalb dürfen auch etwaige Ausgaben für solche 
Gebäude und Gebäudeteile nicht als Betriebsausgaben aufgerechnet werden. 
§ 34. 
(Art. 14.) 
2. Einkünste 1 Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen den ganzen Ertrag aus Gewerbe-, Han- 
Gden lem dels= und Bergbauunternehmungen, mögen sie in großem oder geringem Umfange, fabrik- 
betriebe. oder handwerksmäßig betrieben werden. Dazu gehört auch der Ertrag von Grund= oder 
Illgemeine von Kapitalvermögen (Art. 13, 15), der im Gewerbebetrieb anfällt. Die Veranlagung 
Grundsätze. erfolgt einheitlich, auch wenn in Bayern an verschiedenen Orten Betriebsstätten unterhalten 
werden. 
II Wenn sich Betriebsstätten (Art. 2 Abs. II, § 3 Abs. V) einer in Bayern steuer- 
pflichtigen Unternehmung (Art. 1, 2 Abs. I Ziff. 1) auch außerhalb Bayerns im Deut- 
schen Reiche oder in einem deutschen Schutzgebiete befinden, so darf der Ertrag der Unter- 
nehmung nur mit dem Anteile zur Einkommensteuer herangezogen werden, der in Bayern 
erworben wird (Art. 8 Ziff. 1, § 10 Ziff. 1). 
III Das Gleiche gilt, wenn sich Betriebsstätten im Auslande befinden, soweit die Ein- 
künfte aus diesen Betriebsstätten nicht zur Bestreitung des Aufwandes nach Bayern bezogen 
werden (Art. 8 Ziff. 2, § 11 Abs. ).
	        
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