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IV Steht hiernach ein Gewerbebetrieb in Bayern mit den Betriebsstätten außerhalb Bayerns
dergestalt im Zusammenhange, daß eine gesonderte Ertragsberechnung nicht ausführbar ist,
so muß der Ertrag für den gesamten Betrieb berechnet und auf die einzelnen Betriebsstätten
unter Berücksichtigung der besonderen Betriebskosten verhältnismäßig verteilt werden. Der Maß-
stab für die Verteilung (Wert und Menge der Erzeugnisse, Umsatz, Anlage= und Betriebskapital,
Zahl oder Löhne der im Betriebe beschäftigten Personen, anfallende Prämien bei Versicherungs-
gesellschaften, anfallende Zinsen bei Hypothekenbanken usw.) ist den besonderen Verhältnissen
des einzelnen Falles zu entnehmen. Hierbei ist auch zu beachten, ob ein Vorausbetrag und
welcher für den Betriebssitz in Anspruch zu nehmen ist. Die Steuerpflichtigen haben die
erforderlichen Unterlagen für den Verteilungsmaßstab zu liefern (Art. 34 Abs. I, II Ziff. 3).
V Die gewerblichen Einkünfte umfassen hiernach im wesentlichen den Ertrag, der schon
nach dem Gewerbsteuergesetze vom 9. Juni 1899 den Maßstab der Veranlagung der Ge-
werbsteuer für alle jene Steuerpflichtigen gebildet hat, die nach dem Ertrag und nicht nach
äußeren Merkmalen veranlagt wurden. Die hauptsächlichen Unterschiede bestehen darin, daß
für die Folge der Ertrag nicht mehr nach dem Durchschnitte mehrerer Jahre ermittelt wird,
daß die direkten Steuern und Umlagen keine Betriebsausgabe bilden und daher dem bilanz-
mäßigen Reinertrag ebenso wie die Aussichtsratstantiemen (§ 40 Abs. I Ziff. 1) in der
Regel, d. h. wenn sie als Ausgaben gebucht werden, zuzusetzen sind und daß bei den
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften m. b. H., Genossen-
schaften und Berggewerkschaften zur Milderung der wiederholten Besteuerung des Reinertrags
(bei der Gesellschaft und bei den Geschäftsanteilseignern) ein besonderer Abzug (Art. 14
Abs. V, § 34 Abs. IX) an dem Reinertrage vor der Steuerberechnung gestattet ist. Im
übrigen wird zwischen natürlichen und juristischen Personen künftig ebensowenig wie nach
dem angeführten Gewerbsteuergesetz unterschieden.
VI Für den Reinertrag der nach Abs. V nichtabzugsberechtigten Gesellschaften, insbesondere
der offenen Handelsgesellschaften, der einfachen Kommanditgesellschaften und der Gesellschaften
des bürgerlichen Rechtes, sind nicht diese Gesellschaften, sondern die einzelnen Gesellschafter nach
Maßgabe ihrer Anteile einschließlich der etwaigen besonderen Vergütungen für ihre Beteili-
gung am Geschäftsbetriebe zu veranlagen (8§ 2 Abs. II, 38 Abs. VI Ziff. 2).
VII Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien stehen die persönlich haftenden Gesellschafter
(Komplementäre) hinsichtlich der auf das Grundkapital gemachten Einlagen den Kommandi-
tisten gleich (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2); dagegen gelten die Vergütungen für ihre Geschäfts-
führung und die Gewinnanteile für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Va Als Schuldzinsen, die im Gewerbebetrieb anfallen (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3), dürfen
nicht nur jene Schuldzinsen unter die Betriebsausgaben eingestellt werden, die unmittelbar
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