496
aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere aus der Inanspruchnahme von Waren-
bezugs= oder aus Bankkredit herrühren, sondern auch jene Schuldzinsen und ähnlichen geld-
werten Vergütungen, die der Gewerbetreibende infolge der Gründung, Erweiterung oder
Erwerbung des Geschäfts oder für zum Geschäftsbetriebe geliehene und in ihm verwendete
Kapitalien zu leisten hat (§§ 18 Abs. III, 19 Abs. I, II). Bei der stillen Gesellschaft
gilt als Schuldzins auch der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters (§ 38 Abs. VI Ziff. 2,
ferner § 3 Abs. I d. Vollz Vorschr. z. GewStWes.).
1X Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften m. b. H. und
Genossenschaften sind an dem steuerbaren Reinertrage zwei vom Hundert des eingezahlten
Aktienkapitals, der eingezahlten Stammanteile oder Geschäftsanteile der Mitglieder und bei
Berggewerkschaften zwei vom Hundert des Grundkapitals aus Erwerbspreis und Kosten der
Anlage und Erweiterung der Einrichtung bis zum Höchstbetrage von fünfzig vom Hundert
dieses Reinertrags vor der Steuerberechnung übzusetzen. Wenn solche Unternehmungen
Betriebsstätten innerhalb und außerhalb Bayerns haben, so sind die auf Bayern treffenden
Anteile des eingezahlten Aktienkapitals usw. auf ähnlicher Grundlage wie der Reinertrag
(Abs. IV) auszuscheiden und ist nur der hiernach sich berechnende Betrag am Reinertrag
abzusetzen.
7* Hinsichtlich des zeitlichen Maßstabs für die Ermittelung der Einkünfte aus Gewerbe-
betrieb finden neben den allgemeinen Grundsätzen die Vorschriften über die Ermittelung der
Einkünfte aus dem Betriebe der Landwirtschaft gleichmäßige Anwendung (§8§ 15, 16, 22
Abs. V).
7!I Die im Abs. IX bezeichneten Erwerbsgesellschaften haben auf die öffentliche Aufforderung
ohne Rücksicht auf den Betrag ihres Einkommens eine Steuererklärung abzugeben und ihre
Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen), die neuesten
Satzungen sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlung einzureichen
(Art. 27 Abs. II, 32, 34 Abs. II Ziff. 4).
35.
(Art. 14).
Ermittelung 1 Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handels-
— gesetzbuchs führen, ist der Reinertrag unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach
bei den Grundsätzen zu berechnen, die für die Inventur und die Bilanz durch das Handels-
buchführenden gesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen.
—* 3 Dies gilt insbesondere einerseits von dem Zuwachse des Anlagekapitals und anderseits von
den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, die einer angemessenen Wertsminderung ent-
sprechen, sowie von den übrigen regelmäßigen jährlichen Abschreibungen. Hierbei wird