Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

496 
aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere aus der Inanspruchnahme von Waren- 
bezugs= oder aus Bankkredit herrühren, sondern auch jene Schuldzinsen und ähnlichen geld- 
werten Vergütungen, die der Gewerbetreibende infolge der Gründung, Erweiterung oder 
Erwerbung des Geschäfts oder für zum Geschäftsbetriebe geliehene und in ihm verwendete 
Kapitalien zu leisten hat (§§ 18 Abs. III, 19 Abs. I, II). Bei der stillen Gesellschaft 
gilt als Schuldzins auch der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters (§ 38 Abs. VI Ziff. 2, 
ferner § 3 Abs. I d. Vollz Vorschr. z. GewStWes.). 
1X Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften m. b. H. und 
Genossenschaften sind an dem steuerbaren Reinertrage zwei vom Hundert des eingezahlten 
Aktienkapitals, der eingezahlten Stammanteile oder Geschäftsanteile der Mitglieder und bei 
Berggewerkschaften zwei vom Hundert des Grundkapitals aus Erwerbspreis und Kosten der 
Anlage und Erweiterung der Einrichtung bis zum Höchstbetrage von fünfzig vom Hundert 
dieses Reinertrags vor der Steuerberechnung übzusetzen. Wenn solche Unternehmungen 
Betriebsstätten innerhalb und außerhalb Bayerns haben, so sind die auf Bayern treffenden 
Anteile des eingezahlten Aktienkapitals usw. auf ähnlicher Grundlage wie der Reinertrag 
(Abs. IV) auszuscheiden und ist nur der hiernach sich berechnende Betrag am Reinertrag 
abzusetzen. 
7* Hinsichtlich des zeitlichen Maßstabs für die Ermittelung der Einkünfte aus Gewerbe- 
betrieb finden neben den allgemeinen Grundsätzen die Vorschriften über die Ermittelung der 
Einkünfte aus dem Betriebe der Landwirtschaft gleichmäßige Anwendung (§8§ 15, 16, 22 
Abs. V). 
7!I Die im Abs. IX bezeichneten Erwerbsgesellschaften haben auf die öffentliche Aufforderung 
ohne Rücksicht auf den Betrag ihres Einkommens eine Steuererklärung abzugeben und ihre 
Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen), die neuesten 
Satzungen sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlung einzureichen 
(Art. 27 Abs. II, 32, 34 Abs. II Ziff. 4). 
35. 
(Art. 14). 
Ermittelung 1 Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handels- 
— gesetzbuchs führen, ist der Reinertrag unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach 
bei den Grundsätzen zu berechnen, die für die Inventur und die Bilanz durch das Handels- 
buchführenden gesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. 
—* 3 Dies gilt insbesondere einerseits von dem Zuwachse des Anlagekapitals und anderseits von 
den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, die einer angemessenen Wertsminderung ent- 
sprechen, sowie von den übrigen regelmäßigen jährlichen Abschreibungen. Hierbei wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.