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2. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesell-
schaften, Gesellschaften m. b. H., Genossenschaften, Darlehenskassenvereinen, stillen
Gesellschaften, Berggewerkschaften, ferner auch Gewinnanteile der Kommanditisten
bei Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Daß das Unternehmen außerhalb Bayerns oder im Auslande betrieben
wird, ist für die Besteuerung der Dividenden usw. belanglos.
Warenumsatzdividenden der Mitglieder der Konsumvereine zählen nicht zu
den Einkünften (Art. 7 Abs. III, § 9 Abs. III).
Die Gewinnanteile der Gesellschafter bei der offenen Handelsgesellschaft
(§105 d. HG.) und bei der einfachen Kommanditgesellschaft (§ 161 a. a. O.), der
persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) bei der Kommanditgesellschaft
auf Aktien (§ 320 a. a. O.), soweit solche nicht für auf das Grundkapital ge-
machte Einlagen gewährt werden und deshalb wie die Gewinnanteile der Kom-
manditisten dieser Gesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu veran-
lagen sind, endlich der Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts bei der
stillen Gesellschaft (§ 335 a. a. O.) bilden gewerbliche Einkünfte (§§ 2 Abft. II,
34 Abs. VI). Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters für seine Kapitals-
einlage bei der stillen Gesellschaft zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
3. Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Zielforderungen,
Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, daß ein höheres als das
ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und Ge-
winne sind im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nennwerts der Forderungen
anzusetzen.
Unter Ziff. 3 fallen unverzinsliche Lotterie= oder Anlehenslose nicht.
VI Die unmittelbar für die Aufbewahrung und Verwaltung des Kapitalvermögens ent-
stehenden Kosten (Hinterlegungsgebühren, Bankprovisionen usw.) können an den Einkünften
aus Kapitalvermögen abgezogen werden (anders dagegen bei der Kapitalrentensteuer vgl.
Art. 6 Abs. I, Art. 7 Abs. I d. KapStWGes., § 7 Abs. I d. Vollz Vorschr. hierzu).
VI Wegen des Abzugs der abziehbaren Verbrauchsausgaben, insbesondere der Schuldzinsen
und der dauernden Lasten, wird auf Art. 12 Abs. II, §8 19 verwiesen.
IX Beim Geldkapitale gilt jede einzelne nutzbare Kapitalforderung oder Kapitalsanlage als
Einkommensquelle. Die Ermittelung der Einkünfte aus Kapitalvermögen hat daher bei der
regelmäßigen Veranlagung für den Beginn des Stenerjahrs an den Stand der Kapitals-
anlagen und Forderungen am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs anzuknüpfen. Steht zu dieser
Zeit bereits fest, daß und welche Anderungen an diesem Stande bis zum 1. Januar als