Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 501 
dem Beginne des Steuerjahrs eintreten, so sind diese zu berücksichtigen. Nach diesem Besitz- 
stande sind feststehende Einkünfte mit dem für das Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrage, 
schwankende Einkünfte aber mit dem Jahresbetrag anzusetzen, der im vorausgegangenen 
Kalender= oder Wirtschaftsjahre (des Steuerpflichtigen) auf die Einkommensgquellen gefallen ist 
oder, falls diese Quellen in jenem Zeitpunkte noch nicht bestanden haben, der im Steuerjahre 
mutmaßlich anfällt. Als solche feststehende Einkünfte sind Zinsen, Renten usw. zu betrachten, 
deren Jahresbetrag vereinbarungsgemäß bis auf weiteres feststeht; alle übrigen Einkünfte aus 
Kapitalvermögen gelten als schwankende, auch wenn sie eine Reihe von Jahren gleichgeblieben 
sind, wie z. B. aus Bankaktien. Im übrigen wird auf die Art. 10 bis 12, §§ 15 bis 20 
verwiesen und bemerkt, daß auch Einkünfte aus Kapitalvermögen im Gesamtbetrage von nicht 
mehr als 70 E in das steuerbare Einkommen einzurechnen sind, wenngleich sie als Kapital= 
renten kapitalrentensteuerfrei bleiben (Art. 8 Abs. I d. KapStGes., § 4 Abs. I Ziff. 8 d. 
Vollz Vorschr. hierzu). 
§ 39. 
(Art. 16.) 
1 Die Einkünfte aus Beruf und an sonstigen Bezügen umfassen alle jene unter den 4. Einhkünfte 
Begriff des Einkommens fallenden Bezüge, die nicht zu den Einkünften aus Grundvermögen, ge ri c. 
Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen gehören. Sie umfassen demnach die Einkünfte aus und 
gewinnbringender Beschäftigung, soweit die Beschäftigung nicht der Erzielung von Ermittelung 
Einkünften aus Grundvermögen, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen gewidmet ist, ferner — — 
die Einkünfte aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge und Vorteile jeder hieraus. 
Art, soweit diese Einkünfte nicht zu den Einkünften aus Grundvermögen, Gewerbebetrieb 
oder Kapitalvermögen zählen. In der Hauptsache fallen unter die Einkünfte aus Beruf usw. 
jene Bezüge, die früher nach dem Einkommensteuergesetze vom 9. Juni 1899 steuerbar waren. 
II Steuerbar ist die gesamte dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit ausdrücklich oder 
stillschweigend zugesicherte oder nur tatsächlich gewährte Gegenleistung. Auch Tantiemen, 
Gratifikationen und sonstige Nebenbezüge jeglicher Art sind inbegriffen, selbst wenn sie 
nur zur Anerkennung der Dienste oder zur Aneiferung herkömmlich gewährt werden und 
nicht auf einer ausdrücklichen Vereinbarung beruhen, z. B. Weihnachts-, Neujahrs-, Bilanz- 
gratifikationen, und zwar gleichviel, ob sie ausbezahlt oder etwa gutgeschrieben werden. 
Außerordentliche Zuwendungen, die ausschließlich die Eigenschaft von Geschenken tragen, z. B. 
Jubiläumsgeschenke, fallen nicht unter den Begriff des Einkommens und bleiben steuerfrei. 
II Nicht als Geschenke, sondern als steuerbare Einkünfte sind auch jene Zuwendungen an 
den Steuerpflichtigen anzusehen, die zwar ohne besondere Zusicherung und scheinbar freiwillig, 
aber doch nach Sitte und Herkommen, nach dem Geschäftsbrauch und der Auffassung der 
beteiligten Kreise gewährt werden als eine Gegenleistung für empfangene Dienste, z. B. bei
	        
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