Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 505 
IV Bei den Einkünften aus gewinnbringender Beschäftigung gilt das dienstliche, amtliche 
oder sonstige Verhältnis oder die Gelegenheit für die Ausübung berufsmäßiger Tätigkeit, 
bei den Rechten auf wiederkehrende Bezüge jedes solche selbständige Recht als Einkommens- 
quelle. Nach dem Stande dieser Einkommensquellen am 1. Oktober des Steuervorjahrs, 
allenfalls unter Berücksichtigung der bis zum Beginne des Steuerjahrs eintretenden Anderungen, 
sind feststehende Einkünfte mit dem für das Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, alle 
übrigen Einkünfte aber nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen 
Kalender= oder Wirtschaftsjahrs und, falls ein solches Ergebnis nicht bekannt ist, nach dem mut- 
maßlichen Jahresergebnisse des Steuerjahrs anzusetzen. 
III. Steuertarif und Steuerermäßigungen. 
8 41. 
(Art. 17 bis 21.) 
1 Den Vollzugsvorschriften ist ein erweiterter Tarif als Anlage 2 beigegeben, der die Steuer 
für die am häufigsten vorkommenden Ermäßigungsfälle entnehmen läßt und die Steuer in 
den oberen Stufen weiter berechnet enthält als die Gesetzesanlage. Soweit Einkünfte 
von nicht mehr als 600 — steuer bar sind, beträgt die Stener 1 I7#. 
11 Die Steuerermäßigungen haben in allen Fällen der subjektiven unbeschränkten Steuer- 
pflicht (Art. 1) — nicht auch der subjektiven beschränkten Steuerpflicht (Art. 2) — ein- 
zutreten, in denen die Veranlagungsorgane durch Nachweise oder durch glaubwürdige Angaben 
eine verlässige Kenntnis darüber besitzen, daß alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. 
Ein Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Indessen ist es in seinem Interesse 
gelegen, seinerseits diese Angaben zu machen und die Nachweise zu erbringen. Die Rent- 
ämter werden gelegentlich der sonstigen Erhebungen auch auf die Feststellung der Voraus- 
setzungen für die Ermäßigungen tunlichst Bedacht nehmen; zu besonderen Erhebungen hierüber 
sind sie nicht verpflichtet (Art. 34, 45 Abs. II, § 60 Abs. V.). 
III Wenn bei einheitlicher Veranlagung von Ehemann und Ehefrau das auf den Ehemann 
veranlagte steuerbare Einkommen beider Ehegatten nicht mehr als 1800 — beträgt, so sind 
etwa darunter inbegriffene Einkünfte der Ehefrau aus gewinnbringender Beschäftigung und aus 
Rechten auf wiederkehrende Bezüge (Art. 16) mit ihrem tatsächlichen Betrage, jedoch nur bis 
zu 400 —X außer Ansatz zu lassen; die Steuer ist dann nur aus dem gekürzten steuer- 
baren Einkommen des Ehemanns zu berechnen. Etwaige andersartige Einkünfte der Ehefrau 
dürfen nicht außer Ansatz gelassen werden (§ 13 Abfs. 1). 
Hinsichtlich der Steuerermäßigungen wegen der Kinderzahl des Steuerpflichtigen (Art. 19) 
wird bemerkt: 
83. 
Steuer- 
ermäßi- 
gungen. 
2.— 
NW— 
—
	        
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