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F. 11.
In Griegszeiten kann die Ergänzung
nach Gutbesinden der Staats-Regierung
das im &. 9. bestimmte Maaß überschreiten;
der Mehrbetrag wird dann gleichmäßig auf
die erste und zweyte militärpflichtige Altersclasse
ausgeschlagen; auch können zur
Kriegszeit diese beyden Altersclassen ohne
vorgängiges Loosen in Massa zur Armee
berufen werden.
g. 12.
Der in die Armee eingereihte Conseribirte
ist zu einer Dienstzeit von sechs
Jahren verpflichtet. Diese Dienstzeit zählt
von dem Tage, an welchem ein Conseribirter
durch den Rekrutirungsrath zum Dienste
der Armee bestimmt, und dem Militär=Commando
überwiesen wird.
. 15.
Kein Bayer darf zur Ansäßigmachung
oder Perehelichung zugelassen, oder in einem
öffentlichen Amte definitiv angestellt werden,
bevor er der Armeepflichtigkeit vollkommen
genüget, und durch einen Abschied oder
Entlassungsschein sich hierüber ausgewiesen
haben wird. Die Verehelichung kann jedoch
auch vor dem Eintritte des Conseriptions-Alters
statt haben, wenn der Conseriptionspflichtige
einen Ersatzmann stellt, und
ihm sonst keine polizeylichen, privat= oder
kirchenrechtlichen Hindernisse im Wege stehen.
Der Ersatzmann hat alle Verbindlichkeiten
zu erfüllen,, welche das Gesetz auf-—
—
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legt, den Einsteller mag das Loos treffen
oder nicht; jener wird dem Contingente des
betreffenden Bezirkes zu gut gerechnet. Auch
sind solche Verehelichungen gegen Caution
wegen Stellung eines Ersatzmannes für den
Fall des Aufrufes gestattee.
Die Verehelichungen der im Armee-Verbande
stehenden Personen hängt nicht
bloß von dem polizeylichen, dann den Privat=
und kirchenrechtlichen, sondern auch
von den militärdienstlichen Vorschriften ab.
&. 14.
Von den Bestimmungen der J9#. 5—
12. inclus. find befreyt:
a) die Standesherren und ihre Familien;
b) der geistliche Stand.
Als dem geistlichen Seande angehörig
werden betrachtet bey den Katholiken
diejenigen, welche die höheren Weihen wirklich
erhalten, oder in Klöstern mit der Bewilligung
der zuständigen Landesbehörde
lebenslängliche Gelübde abgelegt haben;
bey den Protestanten diejenigen, welche
förmlich ordinirt worden sind.
Titel H.
Von dem freywilligen Zugange.
K. 15.
Wer freywillig in die Armce tritt,
hat das Recht, die ihm beliebige Waffengattung
zu wählen, wenn er die hiezu ere
forderlichen Eigenschaften besitz.
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