Metadata : Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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F.  11.

In  Griegszeiten  kann  die  Ergänzung
nach  Gutbesinden  der  Staats-Regierung
das  im  &.  9.  bestimmte  Maaß  überschreiten;
der  Mehrbetrag  wird  dann  gleichmäßig  auf
die  erste  und  zweyte  militärpflichtige  Altersclasse
  ausgeschlagen;  auch  können  zur
Kriegszeit  diese  beyden  Altersclassen  ohne
vorgängiges  Loosen  in  Massa  zur  Armee
berufen  werden.

g.  12.

Der  in  die  Armee  eingereihte  Conseribirte
  ist  zu  einer  Dienstzeit  von  sechs
Jahren  verpflichtet.  Diese  Dienstzeit  zählt
von  dem  Tage,  an  welchem  ein  Conseribirter
  durch  den  Rekrutirungsrath  zum  Dienste
der  Armee  bestimmt,  und  dem  Militär=Commando
  überwiesen  wird.

.  15.

Kein  Bayer  darf  zur  Ansäßigmachung
oder  Perehelichung  zugelassen,  oder  in  einem
öffentlichen  Amte  definitiv  angestellt  werden,
bevor  er  der  Armeepflichtigkeit  vollkommen
genüget,  und  durch  einen  Abschied  oder
Entlassungsschein  sich  hierüber  ausgewiesen
haben  wird.  Die  Verehelichung  kann  jedoch
  auch  vor  dem  Eintritte  des  Conseriptions-Alters
  statt  haben,  wenn  der  Conseriptionspflichtige
  einen  Ersatzmann  stellt,  und
ihm  sonst  keine  polizeylichen,  privat=  oder
kirchenrechtlichen  Hindernisse  im  Wege  stehen.
  Der  Ersatzmann  hat  alle  Verbindlichkeiten
  zu  erfüllen,,  welche  das  Gesetz  auf-—

  —

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legt,  den  Einsteller  mag  das  Loos  treffen
oder  nicht;  jener  wird  dem  Contingente  des
betreffenden  Bezirkes  zu  gut  gerechnet.  Auch
sind  solche  Verehelichungen  gegen  Caution
wegen  Stellung  eines  Ersatzmannes  für  den
Fall  des  Aufrufes  gestattee.

Die  Verehelichungen  der  im  Armee-Verbande
  stehenden  Personen  hängt  nicht
bloß  von  dem  polizeylichen,  dann  den  Privat=
  und  kirchenrechtlichen,  sondern  auch
von  den  militärdienstlichen  Vorschriften  ab.

&.  14.

Von  den  Bestimmungen  der  J9#.  5—
12.  inclus.  find  befreyt:

a)  die  Standesherren  und  ihre  Familien;

b)  der  geistliche  Stand.

Als  dem  geistlichen  Seande  angehörig
  werden  betrachtet  bey  den  Katholiken
diejenigen,  welche  die  höheren  Weihen  wirklich
  erhalten,  oder  in  Klöstern  mit  der  Bewilligung
  der  zuständigen  Landesbehörde
lebenslängliche  Gelübde  abgelegt  haben;
bey  den  Protestanten  diejenigen,  welche
förmlich  ordinirt  worden  sind.

Titel  H.
Von  dem  freywilligen  Zugange.
K.  15.

Wer  freywillig  in  die  Armce  tritt,
hat  das  Recht,  die  ihm  beliebige  Waffengattung
  zu  wählen,  wenn  er  die  hiezu  ere
forderlichen  Eigenschaften  besitz.

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