Geschäfts-
gang
im Steuer-
ausschusse.
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Gelegenheit auch zu dem Zwecke abzuordnen, um die Gleichmäßigkeit des Veranlagungs-
verfahrens in den einzelnen Rentamtsbezirken zu überwachen: Die Gelegenheit hierzu werden
die in der Regel von den Regierungsreferenten vorzunehmenden Visitationen des Steuer-
wesens bieten, die an die Stelle der bisherigen materiellen Prüfung der Steuerveranlagungen
durch die Regierungsreferenten am Regierungssitze zu treten haben. Dem besonderen
Kommissär kommt in der Sitzung des Steuerausschusses weder Vorsitz noch Antrag-
stellung noch Stimme zu. Die Abordnung eines besonderen Kommissärs kann insbesondere
dann veranlaßt sein, wenn kein Beamter zum Vorsitzenden des Steuerausschusses ernannt ist.
VIII Den Schriftführer an seinen Diensteid besonders zurückzuerinnern ist nicht erforderlich.
8 67.
(Art. 42.)
IWenn es die Verhältnisse angemessen erscheinen lassen, insbesondere wenn für die
Mehrzahl der Ausschußmitglieder dadurch die Reisekosten sich mindern, kann der Ausschuß
auch an einem anderen Orte als am Rentamtssitze zusammentreten. Erheblichere Kosten für
die Bereitstellung eines hierfür geeigneten Lokals dürfen hierdurch nicht entstehen. Den Ort
des Zusammentritts bestimmt der Rentamtsvorstand.
II Die Regierungsfinanzkammern haben darüber zu wachen, daß die Steuerausschüsse
jeweils so rechtzeitig zusammentreten, daß die Sitzungen der Steuerausschüsse auch in den
Städten in der Regel bis Ende Februar beendet sind.
III Der Vorsitzende hat bei der Leitung der Geschäfte und bei seinen Vorschlägen an den
Steuerausschuß die Weisungen der ihm vorgesetzten Stellen zu befolgen.
IV Zur Beschlußfähigkeit der Steuerausschüsse ist vorbehaltlich der Vorschriften des Art. 42
Abs. VI, VII erforderlich, daß die nach Art. 38 Abs. II von den Regierungsfinanzkammern
bestimmte Anzahl von ständigen Mitgliedern und der Vorsitzende anwesend sind.
VDie Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich.
WMWegen der Strafbestimmung für den Fall, daß ein Mitglied des Steuerausschusses
ohne genügenden Entschuldigungsgrund zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfindet oder
seinen Obligenheiten sich in anderer Weise entzieht, vgl. Art. 82.
VII Nach Art. 42 Abs. VI hat das Ausschußmitglied, soweit die daselbst erwähnten Ver-
wandtschafts= und Schwägerschaftsverhältnisse in Frage kommen, abzutreten, wenn beraten
und beschlossen wird über die Veranlagung:
1. des Ausschußmitglieds und seiner Ehefrau,
2. seiner Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel,
3. seiner Geschwister,