Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  527

11.  die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  zur  Einkommensteuer
  (bei  Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  (∆)  nach  Art.  25  Abs.  II,  III
d.  UmlGes.  (Art.  27  Abs.  I  d.  UmlGes.),

12.  die  in  Ziff.  1  bis  3  bezeichnete  Aufgabe  hinsichtlich  der  Feststellung  der  Grundlagen
für  die  Berechnung  der  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  (bei  Berufseinkünften  von
mehr  als  8000  .K)  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  UmlGes.  (Art.  27  Abs.  II
d.  Umlef.).

I.  Die  Veranlagung  zur  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuer  ist  stets  mit  jener  zur  Einkommensteuer
  zu  verbinden.

.  Zu  den  Obliegenheiten  des  Steuerausschusses  gehört  auch  die  Festsetzung  der  Grundlagen
  für  die  vormerkungsweisen  Veranlagungen  nach  d.  Art.  6  d.  Eink  St  Ges.,  Art.  3
Abs.  III,  6  Abs.  II,  11  Abs.  II  d.  Gewt  Ges.,  Art.  3  Abs.  I  d.  KapStWef.

IV  Die  Grundlage  für  die  im  Abs.  I  Ziff.  11,  12  bezeichneten  Zuschläge  ist

1.  im  Falle  des  Art.  25  Abs.  II  d.  Uml  Ges.  (Einkommen  lediglich  aus  Beruf  usw.)
die  Einkommensteuer,  die  in  Spalte  14  der  Steuerliste  vorgetragen  ist,

2.  im  Falle  des  Art.  25  Abs.  III  d.  Uml  Ges.  (Einkommen  teils  aus  Beruf  usw.,
teils  aus  anderen  Quellen)  die  Einkommensteuer,  die  den  Pflichtigen  tarifmäßig
träfe,  wenn  er  neben  den  Reineinkünften  aus  Beruf  usw.  (Spalte  6  der  Steuerliste)
  keine  weiteren  Einkünfte  hätte.  Berbrauchsausgaben  (Spalten  8,  9  der
Steuerliste)  werden  bei  Berechnung  dieses  Steuerbetrags  nicht  abgesetzt;  der
Steuerbetrag  darf  jedoch  keinesfalls  höher  sein  als  die  Einkommensteuer,  die  in
Spalte  14  der  Steuerliste  vorgetragen  ist.  Der  Zuschlag,  wie  er  sich  aus  dem
so  berechneten  Steuerbetrag  ergibt,  ist  in  Spalte  16  der  Steuerliste  vorzumerken.
Näheres  in  den  8§  77  bis  81,  92  bis  94  d.  VollzAnw.  z.  Umles.

V  Bezüglich  der  Ermäßigungen  beschränkt  sich  die  Aufgabe  des  Steuerausschusses  auf  die
Festsetzung  der  Höhe  der  Einkünfte  der  Ehefrau,  die  nach  Art.  18  abzuziehen  sind,  und
auf  die  Festsetzung  der  Zahl  der  Steuerstufen,  um  die  nach  Art.  19,  20  die  Steuer  herabzusetzen
  ist.

VI  Auch  wenn  das  steuerbare  Einkommen  vom  Steuerausschusse  geschätzt  wird,  soll  für
die  Zwecke  der  Statistik  dem  Vordrucke  der  Steuerliste  entsprechend  das  geschätzte  Einkommen
nach  den  im  Art.  7  Abs.  I  d.  Eink  St  Ges.  unter  den  Ziff.  1  bis  4  bezeichneten  4  Arten  von
Reineinkünften  ausgeschieden  werden.

VII  Die  Vorschrift  im  Art.  45  Abs.  II  will  die  Anwendung  der  Ermäßigungsbestimmungen
nicht  von  einem  förmlichen  Antrage  des  Pflichtigen  abhängig  machen.  Eine  Berücksichtigung
solcher  Verhältnisse  soll  vielmehr  ohne  besonderen  Antrag  auch  dann  eintreten,  wenn  sie  dem
Ausschusse  verlässig  bekannt  sind.  (Vgl.  §  41  Abs.  II,  Anlage  11  Ziff.  15/%