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zwanzigsährigen belegeen Durchschnitte herzustellen,
und bei jedem Lehen der Betrag der
Lehenpferde-Gelder in den Lehenbrief einzutragen.
6. 84. Die Hülfs-Wollstreckung zur Bezahlung
ausständiger Lehenpferde= Gelder und
anderer Lehen: Gebühren ist durch die ordente
lichen Gerichesstellen, jedoch ohne Gestattung
irgend einer Weitläufigkeir, auf die Früchte
des Lehens selbst zuversügen.
&. 95. Dem Lehen Manme kömmt das Untereigenthum
mie der vollen Ruzuüzung des
Lehens zu. Er darf sich aller gerichrlichen
und aussergerichtlichen Mittel zum Schnuze
und zur Wiedererlangung des Eigenthums
bedienen.
4. Kapltel.
Verboc der Veräusserung.
6. 36. Der Lehen-Mann kann das Lehen
nicht verdussern.
G 8Fv. Unter der verborenen Verusserung
werden alle Handlungen verstanden, wodurch
das Untereigenthum des Lehens auf einen
Anderen übertragen, oder wenigst beschwert und
geschmälert wird.
C. 88. Ein Lehen kann daher nicht verkauft,
nicht verschenkt, nicht an Zahlungestatt gegeben,
nicht durch Vergleich abgetreten, nicht
durch lezten Willen vermacht, nicht anverheurathet,
nicht vertheilt, auch nicht durch
einen Grund-, oder Afterlehen-Vertrag weiter
vergeben werden.
G. 80. Ein Lehen kann auch niche verpfän-
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det, noch mit einer Zins-Abgabe, Stiftung,
Dienstbarkeit, oder anderen Buͤrde beschwert
werden. Bei allen Lehen ist daher die Lehen-Eigenschaft
in der Hypothelen- Buͤchern ausdrücklich
vorzumerken. 6%
. 90. Ein Lehen kann in Zeit-Pache ge:
geben werden. Ueber die Früchte des Lehens
kann der Lehen Mann für seine Lebenszeie
versügen.
3. Kapitel.
Von den Lehen= Konsense n.
S. or. Die Verdusserung eines Lehens kann
ar durch den ausdrücklichen Konsens des
#Lehen= Herrn gültig werden.
H. o. Dieser Konsens kann nur durch
ben bei dem Ministertum der aucwürtigen
Angelegenheiten angeordneren obersten Lehenhof
ausgefertiger werden. Eine auf die Verdusserung
Bezug habende, in einer anderen
Räcksiche, von einem Gerichtshofe, oder elner
anderen Behörde ertheiste Einwilligung
har auf das Lehen keine Wirkung.
S. 03. Die Konsens" Briefe werden von
dem König selbst unrerzeichnet, und von dem
Minister der auswärtigen Angelegenheiten kontrasignirt.
G. 94. Die Konsens-Gebuͤhren besiehen,
ausser dem Gradations= Stempel: Betrage,
in den geheimen Kanzlei: Taren, welche mit
16 fl. 40ö krn. von jedem Tausend Gulden des
Werthes berechner werden.
Bei Verpfändungs= Konsensen werden die
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