Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1909

zwanzigsährigen  belegeen  Durchschnitte  herzustellen,
  und  bei  jedem  Lehen  der  Betrag  der
Lehenpferde-Gelder  in  den  Lehenbrief  einzutragen.


6.  84.  Die  Hülfs-Wollstreckung  zur  Bezahlung
  ausständiger  Lehenpferde=  Gelder  und
anderer  Lehen:  Gebühren  ist  durch  die  ordente
lichen  Gerichesstellen,  jedoch  ohne  Gestattung
irgend  einer  Weitläufigkeir,  auf  die  Früchte
des  Lehens  selbst  zuversügen.

&.  95.  Dem  Lehen  Manme  kömmt  das  Untereigenthum
  mie  der  vollen  Ruzuüzung  des
Lehens  zu.  Er  darf  sich  aller  gerichrlichen
und  aussergerichtlichen  Mittel  zum  Schnuze
und  zur  Wiedererlangung  des  Eigenthums
bedienen.

4.  Kapltel.
Verboc  der  Veräusserung.

6.  36.  Der  Lehen-Mann  kann  das  Lehen
nicht  verdussern.

G  8Fv.  Unter  der  verborenen  Verusserung
werden  alle  Handlungen  verstanden,  wodurch
das  Untereigenthum  des  Lehens  auf  einen
Anderen  übertragen,  oder  wenigst  beschwert  und
geschmälert  wird.

C.  88.  Ein  Lehen  kann  daher  nicht  verkauft,
nicht  verschenkt,  nicht  an  Zahlungestatt  gegeben,
  nicht  durch  Vergleich  abgetreten,  nicht
durch  lezten  Willen  vermacht,  nicht  anverheurathet,
  nicht  vertheilt,  auch  nicht  durch
einen  Grund-,  oder  Afterlehen-Vertrag  weiter
  vergeben  werden.

G.  80.  Ein  Lehen  kann  auch  niche  verpfän- 



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det,  noch  mit  einer  Zins-Abgabe,  Stiftung,
Dienstbarkeit,  oder  anderen  Buͤrde  beschwert
werden.  Bei  allen  Lehen  ist  daher  die  Lehen-Eigenschaft
  in  der  Hypothelen-  Buͤchern  ausdrücklich

  vorzumerken.  6%

.  90.  Ein  Lehen  kann  in  Zeit-Pache  ge:
geben  werden.  Ueber  die  Früchte  des  Lehens
kann  der  Lehen  Mann  für  seine  Lebenszeie
versügen.

3.  Kapitel.
Von  den  Lehen=  Konsense  n.

S.  or.  Die  Verdusserung  eines  Lehens  kann
ar  durch  den  ausdrücklichen  Konsens  des
#Lehen=  Herrn  gültig  werden.

H.  o.  Dieser  Konsens  kann  nur  durch
ben  bei  dem  Ministertum  der  aucwürtigen
Angelegenheiten  angeordneren  obersten  Lehenhof
  ausgefertiger  werden.  Eine  auf  die  Verdusserung
  Bezug  habende,  in  einer  anderen
Räcksiche,  von  einem  Gerichtshofe,  oder  elner
  anderen  Behörde  ertheiste  Einwilligung
har  auf  das  Lehen  keine  Wirkung.

S.  03.  Die  Konsens"  Briefe  werden  von
dem  König  selbst  unrerzeichnet,  und  von  dem
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  kontrasignirt.


G.  94.  Die  Konsens-Gebuͤhren  besiehen,
ausser  dem  Gradations=  Stempel:  Betrage,
in  den  geheimen  Kanzlei:  Taren,  welche  mit
16  fl.  40ö  krn.  von  jedem  Tausend  Gulden  des
Werthes  berechner  werden.

Bei  Verpfändungs=  Konsensen  werden  die
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