Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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VI. Die Vorschrift im Art. 49 Abs. III bezieht sich auf die Entrichtung der Steuern usw. 
Wird der Berufung endgültig stattgegeben, so sind die zuviel bezahlten Steuern, Kirchen- 
steuern und Kreisumlagen zurückzuvergüten. Die Befugnis der Finanzverwaltungsbehörden, 
veranlaßtenfalls Stundung zu gewähren, wird durch die Vorschrift im Art. 49 Abs. III 
nicht berührt. 
VII Eine Listenauflage findet künftig nicht mehr statt. 
VIII Die Anderungen an der Veranlagung zufolge des Rechtsmittelverfahrens sind ohne 
Anderung am bisherigen Listeneintrag in Nachholungs= und Rückvergütungsregistern durch- 
zuführen. Ein Formular für diese Register liegt als Anlage 23 und 24 an. Die Nach- 
Ve holungs= und Rückvergütungsregister, für die das im § 52 Abs. II Gesagte gilt, sind in 
gleicher Weise zu führen, wie die Steuerlisten; insbesondere haben sie auch die erforderlichen 
Vorträge für die Steuerausscheidungen und die Zuschläge nach Art. 25 Abs. II, III d. 
Umles. (bei Berufseinkünften von mehr als 8000 —K) zu enthalten. Je nach Lage 
der Verhältnisse ist für jede Gemeinde ein Nachholungs= und Rückvergütungsregister 
— eventuell mit Nebenregistern A, B, C —, oder für sämtliche Gemeinden ein einziges 
Nachholungs= und Rückvergütungsregister — ebenfalls eventuell mit Nebenregistern A, B, C— 
zu führen. Bei einfachen Verhältnissen wird in der Regel ein einziges Nachholungs= und 
Rückvergütungsregister genügen. In die Sollspalten sind nur die gegenüber einem etwaigen 
bisherigen Listeneintrage wirklich mehr oder weniger geschuldeten Beträge einzustellen. Sind 
im Rückvergütungsregister Beträge einzustellen, die noch nicht einbezahlt waren, so ist in 
der Bemerkungsspalte „SB“ (Sollberichtigung) beizufügen. Die Nachweise über hinaus- 
bezahlte Rückvergütungen sind sorgfältig geordnet zu sammeln; deren Nummer ist im Rück- 
vergütungsregister vorzumerken. Wegen der weiteren Benützung der Nachholungs= und 
Rückvergütungsregister vgl. §§ 63 Abs. II, 68 Abs. X, 73 Abs. V, 77 Abs. IIId, 
82 Abk. V, VI, VII, VIII, 84 Abs. IX, 96 Abs. V, wegen deren Behandlung bei der Zusammen- 
stellung des Verrechnungssolls § 77 Abs. III, c und wegen der Einsichtnahme von den Nach- 
holungs= und Rückvergütungsregistern durch die Gemeindeverwaltungen sowie der Benachrichtigung 
der Gemeindeverwaltungen von den Nachholungen und Rückvergütungen § 52 Abs. IV. 
§ 65. 
(Art. 50.) 
Frist und 1 Mit der Bekanntmachung der Berufungsfrist nach Art. 50 soll die Bekanntmachung 
Faru der der Berufungsfrist nach den Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 37 Abs. I d. Umles. ver- 
Verufung. bunden werden. Wegen eines Formulars für die öffentliche Bekanntmachung der Berufungs- 
*—— vgl. die Anlage 25. Die öffentliche Bekanntmachung ist in herkömmlicher Weise zu erlassen.
	        
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