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Auf jeden Fall soll die Bekanntmachung während der Dauer der Berufungsfrist an den
Amtstafeln der sämtlichen Gemeindeverwaltungen angeschlagen bleiben. Nachweis über die
Art und Dauer der Veröffentlichung der Bekanntmachung ist in Form einer gemeindeamt-
lichen Bestätigung an das Rentamt zu senden.
II Die Berufungsfrist soll, sobald die Mitteilungen nach § 63 Abs. VII fertiggestellt
sind, spätestens aber gegen Ende März bekannt gemacht werden.
II Wegen der Vorschriften über die Berechnung der einmonatigen Frist vgl. Art. 91 und
Anlage 26. Wegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der Nicht- Milage
einhaltung der Ausschlußfrist vgl. Art. 92. rs
IV Die Berufung kann nicht nur bei dem Rentamte, sondern auch bei der Gemeinde-
behörde eingelegt werden. Ist die Berufung bei der Gemeindebehörde eingelegt worden, so
hat die Gemeindebehörde die Berufungsschrift sofort an das Rentamt des Veranlagungsorts
zu leiten. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn die Berufungsschrift bei einer anderen als
der zuständigen Behörde eingelaufen ist. Die Rentämter und Gemeindebehörden haben auf ·
den eingelegten Berufungen den Tag, an dem die Berufungen bei ihnen eingelaufen sind,
vorzumerken.
VDer Fall, daß eine Steuerveranlagung erst nach dem Beginne der Berufungsfrist
erfolgt und dementsprechend nicht die allgemeine Berufungsfrist, sondern der Tag der Eröffnung
maßgebend ist, kann sich ergeben, wenn ein Einspruch nach Art. 70 Abs. V, Art. 72 Abs. VII
vom Steuerausschuß erst gelegentlich seines Zusammentritts nach Art. 53 abschlägig ver-
beschieden worden ist.
VI Wegen der Strafbestimmung im Falle wissentlich unrichtiger Angaben bei Begründung
eines Rechtsmittels vgl. Art. 74 Absl. 1
VII Der Vorschrift über die Begründung des Rechtsmittels ist schon Genüge geleistet, wenn
das Berufungsschriftstück wenigstens ersehen läßt, was der Berufungsführer mit seiner
Berufung bezielt. Die Begründung der Rechtsmittel kann, wenn die Erklärung, daß
Berufung erhoben wird, rechtzeitig eingelegt ist, noch bis zum Zeitpunkte des Zusammentritts
des Steuerausschusses zur nochmaligen Prüfung des Steuerfalls nach Art. 53 nachgebracht
werden.
§ 66.
(Art. 51.)
1 Die Mitteilungen nach Art. 51 sollen ebenfalls wie die Mitteilungen nach Art. 48 gesendere
Abs. III regelmäßig durch die Post, aber unter Erholung eines Zustellungsnachweises, erfolgen. Verufungs-
Wegen eines Formulars für die Mitteilungen nach Art. 51 vgl. die Anlage 27. fein.
n Unterläßt der Steuerpflichtige eine Erkundigung nach Art. 51, so hat er die twaige- tge 2
Versäumnis der Berufungsfrist sich selbst zuzuschreiben; ein Anspruch wegen der Unterlassung —