Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 533 
Auf jeden Fall soll die Bekanntmachung während der Dauer der Berufungsfrist an den 
Amtstafeln der sämtlichen Gemeindeverwaltungen angeschlagen bleiben. Nachweis über die 
Art und Dauer der Veröffentlichung der Bekanntmachung ist in Form einer gemeindeamt- 
lichen Bestätigung an das Rentamt zu senden. 
II Die Berufungsfrist soll, sobald die Mitteilungen nach § 63 Abs. VII fertiggestellt 
sind, spätestens aber gegen Ende März bekannt gemacht werden. 
II Wegen der Vorschriften über die Berechnung der einmonatigen Frist vgl. Art. 91 und 
Anlage 26. Wegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der Nicht- Milage 
einhaltung der Ausschlußfrist vgl. Art. 92. rs 
IV Die Berufung kann nicht nur bei dem Rentamte, sondern auch bei der Gemeinde- 
behörde eingelegt werden. Ist die Berufung bei der Gemeindebehörde eingelegt worden, so 
hat die Gemeindebehörde die Berufungsschrift sofort an das Rentamt des Veranlagungsorts 
zu leiten. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn die Berufungsschrift bei einer anderen als 
der zuständigen Behörde eingelaufen ist. Die Rentämter und Gemeindebehörden haben auf · 
den eingelegten Berufungen den Tag, an dem die Berufungen bei ihnen eingelaufen sind, 
vorzumerken. 
VDer Fall, daß eine Steuerveranlagung erst nach dem Beginne der Berufungsfrist 
erfolgt und dementsprechend nicht die allgemeine Berufungsfrist, sondern der Tag der Eröffnung 
maßgebend ist, kann sich ergeben, wenn ein Einspruch nach Art. 70 Abs. V, Art. 72 Abs. VII 
vom Steuerausschuß erst gelegentlich seines Zusammentritts nach Art. 53 abschlägig ver- 
beschieden worden ist. 
VI Wegen der Strafbestimmung im Falle wissentlich unrichtiger Angaben bei Begründung 
eines Rechtsmittels vgl. Art. 74 Absl. 1 
VII Der Vorschrift über die Begründung des Rechtsmittels ist schon Genüge geleistet, wenn 
das Berufungsschriftstück wenigstens ersehen läßt, was der Berufungsführer mit seiner 
Berufung bezielt. Die Begründung der Rechtsmittel kann, wenn die Erklärung, daß 
Berufung erhoben wird, rechtzeitig eingelegt ist, noch bis zum Zeitpunkte des Zusammentritts 
des Steuerausschusses zur nochmaligen Prüfung des Steuerfalls nach Art. 53 nachgebracht 
werden. 
§ 66. 
(Art. 51.) 
1 Die Mitteilungen nach Art. 51 sollen ebenfalls wie die Mitteilungen nach Art. 48 gesendere 
Abs. III regelmäßig durch die Post, aber unter Erholung eines Zustellungsnachweises, erfolgen. Verufungs- 
Wegen eines Formulars für die Mitteilungen nach Art. 51 vgl. die Anlage 27. fein. 
n Unterläßt der Steuerpflichtige eine Erkundigung nach Art. 51, so hat er die twaige- tge 2 
Versäumnis der Berufungsfrist sich selbst zuzuschreiben; ein Anspruch wegen der Unterlassung —
	        
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