Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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§  82.
(Art.  70.)
Durchführung  1  Soweit  die  Feststellungen  für  die  Einkommensteuerveranlagung  auch  für  die  Gewerbannnen.
  und  Kapitalrentensteuerveranlagung  maßgebend  sind,  ist  die  Durchführung  der  Veränderungen
Einspruch,  an  der  Einkommensteuer  stets  mit  der  Durchführung  der  Veränderungen  an  der  Gewerbund
  Kapitalrentensteuer  zu  verbinden  (Art.  26  Abs.  I,  III  d.  GewöStWGes.,  Art.  19
d.  Kap  t  Ges.).  Auch  ist,  wenn  nötig,  die  Steuerausscheidung  sowie  die  Feststellung  der
Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Uml  Ges.  (bei
Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  —)  vorzunehmen.  Die  Vorschriften  des  Art.  70
gelten  auch  für  die  vormerkungsweise  Veranlagung.

II  Wird  ein  Beamter  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  an  pensioniert,  so  ist,  wenn  überhaupt  das
Einkommen  sich  um  mehr  als  den  vierten  Teil  vermindert  hat  (Art.  67  Abs.  1),  die  Voraussetzung
  für  die  Abminderung  der  Steuer  mit  dem  30.  April,  dem  Tage  des  Wegfalls  des
Dienstverhältnisses  eingetreten  und  dementsprechend  die  Steuer  aus  dem  abgeminderten  Einkommen
  für  den  1.  Mai  in  Zugang  zu  bringen.  Maßgebend  für  den  Zeitpunkt  der  Durchführung
  der  Steuerfestsetzung  ist  der  Eintritt  der  Voraussetzung,  nicht  aber  die  Anzeige  über
die  Minderung  oder  den  Abgang.

II  Die  schriftlichen  Mitteilungen  nach  Art.  70  Abs.  II,  die,  wenn  nicht  Eröffnung  zu
Protokoll  erfolgt,  in  allen  Fällen  zu  machen  sind,  sollen  regelmäßig  durch  die  Post  unter
Erholung  eines  Zustellungsnachweises  erfolgen.  Wegen  eines  Formulars  für  diese  Mito

  M.  teilungen  vgl.  die  Anlage  31.  8  63  Abs.  IX,  XII  findet  entsprechende  Anwendung.
sA  IV  Der  Einspruch  ist  in  gleichem  Umfange  zulässig  wie  im  Falle  der  allgemeinen  Steuerveranlagung
  die  Berufung  (vgl.  §  64  Abs.  1).  Anderungsfälle,  die  nicht  mit  Einspruch
angefochten  sind,  werden  dem  Steuerausschusse  nicht  vorgelegt.

V  Steueränderungen  sowie  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge  können,  soweit  der  Anlaß
hierzu  erst  im  Laufe  des  letzten  Vierteljahrs  eines  Steuerjahrs  eingetreten  ist  und  keine
Verlustgefahr  besteht,  erst  gelegentlich  der  nächstfolgenden  allgemeinen  Veranlagung  —  soweit
veranlaßt  unter  Benützung  des  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregisters  (vugl.  §  64  Abs.  VIII)
—  durchgeführt  werden;  im  übrigen  sind  sie,  sobald  die  Veranlagungsgrundlagen  beigeschafft
sind,  durchzuführen.

VI  Die  Durchführung  der  Steuerminderungen  und  Steuerabgänge  darf  bis  zum  Abschlusse
der  Perzeption,  soweit  die  Minderung  des  Steuersolls  im  Einzelfalle  20  M  nicht  übersteigt
und  nicht  Steuerausscheidungen  in  Frage  stehen,  in  Anwendung  des  für  Art.  90  vorgeschriebenen
  Verfahrens  ohne  Anderung  am  bisherigen  Sollvortrage  durch  Niederschlagung
erfolgen.  Dabei  ist  aber  in  der  Hebegrundlage  und  erforderlichen  Falles  in  der  Steuerliste
statt  der  Buchstaben  „Nd“  der  Buchstabe  „A“  (Soll-Abminderung)  beizusetzen,  damit  nicht