Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  549
etwa  Gemeindeumlagen  aus  dem  niedergeschlagenen  Betrage  zur  Anforderung  gelangen.
Wegen  des  summarischen  Ubertrags  der  Sollabminderungsbeträge  in  das  Rückvergütungsregister
  (vgl.  §§  77  Abs.  III  d,  64  Abs.  VIII,  52  Abs.  IV).  Die  Nachweise  über  etwa  hinausbezahlte
  Rückvergütungen  sind  sorgfältig  geordnet  zu  sammeln;  deren  Nummer  ist  in  der
Hebegrundlage  vorzumerken.

VDie  Durchführung  der  Steuerminderungen  und  Steuerabgänge  hat,  wenn  die  Minderung
des  Steuersolls  im  Einzelfalle  20  &  übersteigt  oder  Steuerausscheidungen  in  Frage  stehen
oder  von  der  Ermächtigung  nach  Abs.  VI  kein  Gebrauch  gemacht  wird,  ohne  Anderung  am
bisherigen  Sollvortrage  vermittels  Rückvergütungsregister  zu  erfolgen.  (vgl.  §  64  Abs.  VIII,
52  Abs.  IV.)

VII  Die  Durchführung  der  Steuermehrungen  und  Steuerzugänge  soll  ohne  Anderung  am
bisherigen  Sollvertrage  vermittels  Nachholungsregister  erfolgen,  wobei  in  der  Bemerkungsspalte
  die  Zahl  der  Monate,  für  die  Steuer  zu  zahlen  ist,  sowie  die  Jahressteuer  vorgemerkt
und  in  die  Sollspalte  nur  der  wirklich  geschuldete  Betrag  eingestellt  wird  (ogl.  §  64
Abs.  VIII,  52  Abs.  IV).

1F  Die  Vorschriften  im  §  63  Abs.  III,  IV  über  die  Revision  finden  auch  auf  die  Nachholungs=
  und  Rückvergütungsregister  Anwendung.

§83.
(Art.  71.)

Vgl.  m  81  Abs.  IV.  Die  Regierungsfinanzkammern  werden  ermächtigt,  weitere  Azzeige

.  .  «  des
Bestimmungen  zur  Sicherung  des  Vollzugs  der  Art.  65  bis  70  zu  erlassen.  ——
wechsels.

VII.  Steuernachholungen.
8  84.
(Art.  72.)

1  Soweit  die  Feststellungen  für  die  Einkommensteuerveranlagung  für  die  Gewerb=  und  Sieuer-Kapitalrentensteuerveranlagung
  maßgebend  sind,  ist  die  Nachveranlagung  hinsichtlich  der  Ein=  uchholungen.
kommensteuer  stets  mit  der  Nachveranlagung  hinsichtlich  der  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuer  zu
verbinden  (Art.  27  d.  GewSt  Ges.,  Art.  20  d.  Kap  t  Ges.).  Auch  ist,  wenn  nötig,  das
zur  Beurteilung  der  Umlagenberechtigung  Erforderliche,  insbesondere  die  Steuerausscheidung,
dann  die  Feststellung  der  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Umles.  (bei
Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  K)  vorzukehren.  Wegen  der  Nachholung  der  Ausscheidung
  einer  bereits  festgesetzten  Steuer  nach  Art.  23  Abs.  II  d.  Uml  Ges.  vgl.  §  72
d.  Vollz  Vorschr.  z.  UmlGes.