Nr. 33. 559
Anlage 1.
(Zu § 1 Absl. 11).
Toppelsteuergesetz.
Vom 22. März 1909.
(RGBl. S. 332.)
§ 1.
1 Ein Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 zu den direkten Staats-
steuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat.
II Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Deutscher an dem Orte, an welchem
er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Bei-
behaltung einer solchen schließen lassen.
§ 2.
1 Ein Deutscher, welcher in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz hat, darf nur in dem-
jenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
II Hat ein Deutscher in seinem Heimatsstaat und außerdem in anderen Bundesstaaten
einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den den direkten Staatssteuern heran-
gezogen werden.
III In Reichs= oder Staatsdiensten stehende Deutsche dürfen, sofern sie sowohl in dem-
jenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr dienstlicher Wohnsitz befindet, als auch in einem
anderen Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. II dieses Gesetzes haben, nur
in dem ersteren Bundesstaate, sofern sie aber in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz im
Sinne des § 1 Abs. II dieses Gesetzes, sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur
in dem Bundesstaate des dienstlichen Wohnsitzes zu den direkten Staatssteuern heran-
gezogen werden.
§ 3.
! Der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes sowie das
aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen Bundesstaate besteuert
werden, in dessen Gebiete der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder die Betriebsstätte zur
Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.
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