Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

648  Das  Verwaltungsrecht.  8219

von  dem  einzelnen  die  Angabe  des  Religionsbekenntnisses  nur
fordern  kann,  wenn  die  Rechtsgültigkeit  gewisser  bürgerlichen  Hand—
lungen  davon  abhängt,  und  mit  dem  Geständnisse  abweichender
Ansichten  nur  die  aus  dem  Gesetze  sich  ergebenden  Rechtsfolgen
in  Bezug  auf  die  bezeichneten  Handlungen  verbunden  sind.

Das  Reichsrecht  hat  ferner  nur  die  Gleichberechtigung  aller
Untertanen  vor  dem  Staate  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Bekenntnis
durchgeführt.  Dagegen  sind  die  Verhältnisse  der  Religionsgesellschaften
  zum  Staate  und  zu  ihren  Mitgliedern,  sofern  überhaupt
ein  staatliches  Eingreifen  erforderlich  erscheint,  durchaus  der  landesgesetzlichen
  Regelung  überlassen  worden.

Die  Vereinigung  mehrerer  Personen  zu  Religionsgesellschaften
und  zur  gemeinsamen  häuslichen  und  öffentlichen  Religionsübung
ist  durch  Art.  12  der  Verfassungsurkunde  gewährleistet.  Grundsätzlich
  unterliegen  solche  Vereinigungen  lediglich  den  allgemeinen
Vereinsgesetzen,  auf  die  der  betreffende  Verfassungsartikel  ausdrücklich
  hinweiste).  Hieraus  ergibt  sich  zweierlei:  Einmal  bedarf  die
Bildung  von  Religionsgesellschaften  keiner  staatlichen  Genehmigung
mehr,  während  noch  §  10  II,  11  ALR.  und  das  Patent  vom
30.  März  1847  diese  für  die  Verbindung  mehrerer  Einwohner
zu  Religionsgemeinschaften  erforderten.  Außerdem  ist  aber  die
in  §§  13—16  AR.  a.  a.  O.  den  Religionsgesellschaften  auferlegte
  Verpflichtung,  ihren  Mitgliedern  Ehrfurcht  gegen  die  Gottheit,
  Gehorsam  gegen  die  Gesetze,  Treue  gegen  den  Staat  und
sittlich  gute  Gesinnungen  gegen  ihre  Mitbürger  einzuflößen,  sowie
  das  Recht  des  Staates,  die  Religionsgrundsätze  darauf  zu
prüfen  und  gegebenenfalls  ihre  Verbreitung  zu  untersagen,  fortgesallen.
  Was  in  den  Vereinigungen  gelehrt  wird,  unterliegt  nur
den  allgemeinen  Strafgesetzen.  So  würden  z.  B.  atheistische  Vereinigungen,
  die  nach  dem  ALR.  unbedingt  verboten  waren,  gegenwärtig
  nur  nach  Maßgabe  des  Strafgesetzbuches,  d.  h.  wenn  sie
durch  Gotteslästerung  oder  Schmähung  religiöser  Einrichtungen
die  Gefühle  anderer  verletzen,  verfolgt  werden  können.

Nach  dem  Sprachgebrauche  des  ALR.  II,  11  §§  11,  12  zerfallen
  die  Religionsgesellschaften  in  Kirchengesellschaften,  d.  h.

 

6)  Uebereinstimmend  Entsch,  des  O##.  vom  3.  Dezember  1887,  Bd.  16,
S.  387.