Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 577 
Anlage 6. 
(Zu § 44 Abs. III.) 
  
Offentliche Aufforderung 
an alle Hausbesitzer sowie an die Haushalrungsvorstände, Gehalr-- und 
Lohngeber oder deren VDerererer. 
Betreff: Die Einkommensteuerveranlagung für 191. 
  
In der Zeit vom "werden die Haus= und Lohrlisten 
verteilt. Nach Art. 24 und 25 des Eink St Ges. sind diese Listen ordnungsgemäß auszufüllen und 
bis spätestees . . . . ... inm Bureau . .. . . . . . . . . . . . . . . . ... 
wieder abzugeben. Wer bis zum keine oder nicht die erforderliche 
Anzahl Listen erhalten hat, wolle sich die erforderlichen Formulare auf diesem Bureau kostenfrei 
erholen. 
Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat Strafeinschreitung nach Maßgabe der 
Art. 74, 75 des Eink St Ges. zu gewärtigen. 
den 191 
(Die Gemeindebehörde.) (Siegel.) 
–.— —— — 
Anmerkungen: 1. Für die Wiedereinsendung der Listen muß mindestens 1 Woche Zeit gelassen werden. 
2. Zweckmäßig ist es, die Listen nach Fristablauf von Haus zu Haus wieder einzusammeln; 
das Formular ist dann entsprechend abzuändern. 
3. Ist auf Grund des Art. 26 Abs. II d. Eink St Ges. die Einforderung der Hauslisten oder der 
Lohnlisten erlassen, dann ist das Formular entsprechend abzuändern. 
Die Benützung anderer zweckentsprechender Formulare ist gestattet. 
 
	        
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