Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 
579 
Anlage 7. 
(Zu § 45 Abs. II.) 
Betreff: Die Einkommensteuerveranlagung für 191. 
An 
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Hernn Hs.-NVr. ....-..-.--..·..--.....--..........-....... 
Irau 
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! Anbei erhalten Sie unter Bezugnahme auf die dieser Tage ergangene öffent- 
liche Aufforderung und mit Hinweis auf die den Beilagen beigedruckten Strafbestim- 
mungen eine Anzahl von Hauslisten mit dem amtlichen Ersuchen, entsprechend der 
den Beilagen ebenfalls beigedruckten Vorschrift im Art. 24 des EinkSt G., jedem im 
Hause wohnenden Haushaltungsvorstand oder dessen Vertreter sowie den Anhabern 
von Geschäftsräumen in diesem Hause eine Hausliste zum Zwecke ordnungs- 
gemäßer Ausfüllung zu übermitteln und die ausgefüllten Hauslisten bis spätestens 
#;; im Burac##nnn. ... 
wieder abzugeben. Die Einträge in die Hauslisten wollen Sie vorher auf ihre Voll- 
ständigkeit und, soweit Ihnen die Verhältnisse bekannt sind, auch auf ihre Richtigkeit 
prüfen. 
II Bei der Rückgabe der Hauslisten wollen Sie sich des anliegenden Umschlags 
bedienen und die dort vorgedruckte Bestätigung schriftlich abgeben. 
III Gleichzeitig werden Sie ersucht, bei Verteilung der Hauslisten die anliegenden 
LLohrlisten an die in Ihrem Hause wohnenden Gehalt= und Lohngeber, wozu auch die 
Dienstherrschaften zählen, sowie die anliegenden Steuererklärungen an die im Hause 
wohnenden selbständigen Personen mitverteilen zu lassen. 
!V Eine Verpflichtung, dem Ersuchen des Abs. III stattzugeben, besteht nicht; die 
„ eerbetene Gefälligkeit erspart Ihren Mietern usw. Gänge zu Amt. Wenn Sie zu der 
Verteilung der Lohnlisten und Steuererklärungen nicht bereit sind, so wollen Sie diese 
umgehend an die Gemeindebehörde zurücksenden. 
Die Gemeindebehörde. 
  
Anmerkungen: 1. Für die Wiedereinsendung der Listen muß mindestens 1 Woche Zeit gelassen werden. 
2. Zweckmäßig ist es, die Listen nach Fristablauf von Haus zu Haus wieder einzusammeln: 
das Formular ist dann entsprechend abzuändern. 
3. Wegen des Vordrucks auf dem Unschlage siehe folgende Seite. 
  
Die Benützung anderer zweckentsprechender Formulare ist gestattet.
	        
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