Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Gesetzliche und sonstige Vorschriften. 
I. In die Hausliste sind auch die Dienstboten und andere Personen, die in der Wohnung wohnen, sowie die Kinder 
aufzunehmen, gleichviel ob es sich um Personen mit selbständigem Einkommen handelt oder nicht. Das Letztere ist insbesondere 
wegen der Ermässigungsbestimmungen in den Art. 18, 19 d. Eink St Ges. von Wichtigkeit. Im Hinblick auf diese 
Ermäßigungsbestimmungen dürsen auch Kinder, die nicht im Hause wohnen und die noch in der Vorbildung für einen 
Beruf begriffen sind oder ihrer aktiven Militärpflicht genügen, in die Hausliste ausgenommen werden. 
II. Auch solche zum Hausstande des Haushaltungsvorstandes gehörige Personen, die nur vorübergehend abwesend 
sind, sind in die Hausliste aufzunehmen. 
III. Maßgebend für die Einträge ist der Stand vom 1. Oktober des laufendes Jahres. Etwaige in der Zeit 
vom 1. Oktober bis zum Tage der Ausfüllung der Hausliste eingetretene Wohnungsänderungen können am Schlusse der 
Personenaufzählung kurz vermerkt werden (z. B. Müller wohnt seit 6. Oktober 1911 Ringstraße 25). 
IV. Aus dem Einkommensteuergesetze vom 14. August 1910: 
Art. 24. 
Jeder Besitzer eines Hauses oder dessen Vertreter ist gehalten, der Gemeindebehörde auf Verlangen nach Maßgabe 
des hierzu bestimmten Formulars (Hausliste) die im Hause wohnenden Personen mit Namen, Berufs= oder Erwerbsart, Geburts- 
ort, Geburtstag und Glaubensbekenntnis zu verzeichnen, bei Lohn= und Gehaltsbezügen auch den Arbeitgeber nebst Arbeits- 
stätte, und, sofern sie in Miete wohnen, den Betrag der Jahresmiete anzugeben, serner die Inhaber der im Hause vorhandenen 
Geschäfts= oder Gewerberäume zu bezeichnen. Die Haushaltungsvorstände oder deren Vertreter sind gehalten, den zu 
vorstehender Angabe verpflichteten Personen die erforderlichen Aufschlüsse für sich und über die zu ihrem Hausstande gehörigen 
Personen einschließlich etwaiger Untermieter zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die Untermieter gegenüber den 
Haushaltungsvorständen oder deren Vertretern. 
Art. 74 
I Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer wissentlich in Bezug auf seine Veranlagung oder die Veranlagung eines 
von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in der Steuererklärung, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten 
Fragen, bei Begründung oder Verhandlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuerermäßigung oder Steuer- 
abminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind. 
II Die Hinterziehung wird mit Geldstrafe im fünf= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, deren Verkürzung 
unternommen wurde. Kann dieser Betrag nicht ziffermäßig festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark 
zu erkennen. 
III Sind die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zwar wissentlich, aber nicht mit der Absicht der Hinterzichung gemacht, 
so ist auf Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark zu erkennen. 1 
1V Wer an der im Abs. I bezeichneten strafbaren Handlung durch Anstiftung oder Beihilfe teilgenommen hat, wird mit 
dem zwei= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, deren Hinterziehung unternommen wurde. Kann dieser Betrag 
nicht ziffermäßig festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark zu erkennen. 
V Die Einhebung der Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
Art. 75 Ziff. 3. 
Mit Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark wird bestraft, sofern nicht die Strafe nach Art. 74 verwirkt ist oder 
ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt, wer den nach Art. 24, 25, 73 Abs. I, II, V ihm obliegenden 
Verpflichtungen oder ergangenen Anordnungen nicht rechtzeitig genügt oder bei deren Erfüllung unrichtige oder unvoll— 
ständige Angaben macht. 
Art. 78. " 
Die Bestrafung nach Art. 71, 75 Ziff. 3 unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle die unrichtigen oder unvollständigen 
Angaben berichtigt oder ergänzt werden, bevor eine Anzeige oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der Einleitung 
der Bestrafung erfolgt ist.
	        
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