Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 589 
Gemeinee. Aulage 10. 
(Zu 846 Abs. III.) 
  
  
Personenverzeichnis 
zur Binkommensteuerveranlagung für 191. 
  
I. Art. 23 Abs. I des Eink t Ges. vom 14. VIII. 1910 lautet: 
Die Gemeindebehörde hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung (Personen= 
verzeichnis) zu liefern, die Aufschluß geben soll: 
1. über die im Gemeindebezirke vorhandenen Personen mit selbständigem Einkommen, 
2. über die im Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen, die in der Gemeinde 
ihren Sitz haben, 
3. über die außerhalb des Gemeindebezirkes befindlichen Besitzer von im Gemeindebezirke 
gelegenen Gebäuden und Gewerbebetrieben. 
II. Die Reihenfolge des Eintrags (alphabetische oder Hausnummern-Folge) hat das Rentamt zu 
bestimmen. 
III. Wenn in einer Gemeinde Hauslisten und Lohnlisten eingefordert worden sind und deren Bei- 
schaffung und Ausfüllung vollkommen erschöpfend vorgenommen worden ist, so darf unter der wei- 
teren Voraussetzung, daß für jeden Gehalt= und Lohnempfänger eine eigene Lohnliste angefertigt 
worden ist (vgl. § 45 Abs. III), mit Zustimmung des Rentamts die Aufführung der nach Art. 23 
Abs. 1 Ziff. 1 in das Personenverzeichnis aufzunehmenden Personen unterlassen und durch Bei- 
reihung der Haus= und Lohrlisten ersetzt werden. Für die Reihenfolge der Beireihung ist in diesem 
Falle bei den Hauslisten der Name oder die Wohnung dessen, für den die Hausliste gilt, und bei 
den Lohnlisten der Name oder die Wohnung des Gehalt- und Lohnempfängers maßgebend. Auf 
den Hauslisten sind dann die korrespondierenden Nummern der dazu gehörigen Lohnlisten, auf den 
Lohnlisten jene der dazu gehörigen Hauslisten vorzumerken. 
  
Die Benützung anderer zweckentsprechender Formulare ist gestattet.
	        
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