Nr. 33. 597
Anlage 13.
(Zu § 47 Abs. V.)
Erlänterungen zum Steuererklärungsformulare.
I. Aus dem Einkommenstenergesetze vom 14. August 1910:
1 Einkommensteuerfrei sind auch die nach Art. 1 Abs. I1 Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtigen
natürlichen Personen, deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 600 x beträgt, sodann die
nach Art. 1 Abs. I Ziff. 4 und die nach Art. 2 steuerpflichtigen Personen und Vereine, deren
in Bayern steuerbares Einkommen nicht mehr als 200 .K beträgt.
II! Von der Befreiung sind ausgenommen männliche bayerische Staatsangehörige, deren
steuerbares Einkommen mehr als 300 K& beträgt, wenn sie nicht schon eine andere direkte Steuer
von jährlich mindestens 50 = entrichten.
I Als das Einkommen des Steuerpflichtigen gelten seine gesamten Jahresreineinkünfte
in Geld und Geldeswert mit Einschluß des Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause und des Wertes
der zum Haushalte verwendeten Erzeugnisse und Waren der eigenen Betriebe:
1. aus Grundvermögen, nämlich aus Grundstücken, Gebäuden und dem Betriebe der Land-
und der Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb, nämlich aus Handel, Gewerbe und Bergbau,
. aus Kapitalvermögen,
aus Beruf und an sonstigen Bezügen, nämlich aus Dienst= oder Arbeitsverhältnissen,
wissenschaftlichem oder künstlerischem Beruf oder anderer gewinnbringender Beschäftigung
und aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge oder Vorteile jeder Art, soweit diese Ein-
künfte nicht schon unter Ziff. 1 bis 3 inbegriffen sind.
1 Den Maßstab für die Veranlagung bildet das steuerbare Jahreseinkommen.
II Das steuerbare Jahreseinkommen ist nach dem Stande des Vermögens-, Besitz= und Einkom-
mensverhältnisse am 1. Oktober des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu
ermitteln. Anderungen, die sich nach diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs an dem
Stande dieser Verhältnisse ergeben, sind bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens zu berück-
sichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.
III Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand dieser
Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen.
IV Mit dieser Maßgabe sind feststehen de Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Beruf
usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 3, 4) mit dem für das Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, alle
übrigen Einkünfte nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen
Betriebs= oder Kalenderjahrs, nötigenfalls nach dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen.
V Als der Veranlagung unmittelbar vorausgegangen ist das letzte Betriebsjahr anzusehen, dessen
Ergebnisse zur Zeit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt werden können.
VI Die gleichen Grundsätze finden vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. VII auf die Berechnung
der Betriebsausgaben (Art. 11, 12) entsprechende Anwendung.
VII Die abziehbaren Verbrauchsausgaben und die mit diesen abziehbaren Schuldzinsen (Art. 12
Abs. II) sind nach dem Stande an dem für die Vermögens-, Besitz= und Einkommensverhältnisse
maßgebenden Zeitpunkte zu berechnen.
I Zur Ermittelung des steuerbaren Jahreseinkommens dürfen an den Roheinkünften die zu ihrer
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Aufwendungen (Betriebsausgaben), ferner an
den gesamten Reineinkünften (Einkommen) die im Art. 12 Abs. II namentlich bezeichneten Ausgaben
(abziehbare Verbrauchsausgaben) abgesetzt werden.
S d
Art. 5.
Art. 7.
Art. 10.
Art. 11.