Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 611 
K. Rentant . ........-...............··....... Anlage 18. 
(Zu 8§52 Abs. II.) 
  
  
Gemeinddde 
  
Steuernebenliste A 
für 
Einkünfte 
ausschließlich aus Grundvermögen 
(Eink St Ges. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1) 
oder 
ausschließlich aus Grundvermögen und aus Beruf und an sonstigen Bezügen, bei letzteren 
in der Höhe von nicht mehr als 8000 — 
(Eink St Ges. Art. 7 Abs. I Ziff. 1, 4) 
für 
das Steuerjahr 191. 
Vorbemerkungen: 
1. Die Vorschläge des Rentamts sind in die entsprechenden Spalten tunlichst schon vor Beginn 
der Verhandlungen des Steuerausschusses mit Bleistift einzutragen. 
Die Steuerliste bildet auch die Grundlage für die Steuerstatistik. 
Der Vollzug der Art. 3, 6, 25, Abs. I, IV, VI, 26 d. Uml Ges. obliegt der Gemeindebehörde. 
4. In der Spalte 32 ist auch der Betrag vorzumerken, für den nach Art. 46 Abs. I Ziff. 2, 
Abs. II d. Umles. eine amtsfremde Kreisgemeinde umlagenberechtigt ist. 
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Farbe der Steuernebenliste A hellbraun.
	        
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