Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 615 
K. Nentazt. Anlage 16. 
Gemeinde ÜMA (Zus 52 Abs. II.) 
  
  
Steuernebenliste B 
für 
Einkünfte und Erträge 
ausschließlich aus Gewerbebetrieb 
(Eink St Ges. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2, Gewöt Ges. Art. 1) 
oder 
ausschließlich aus Grundvermögen und aus Gewerbebetrieb 
(EinkSt Ges. Art. 7 Abs. I Ziff. 1, 2, Gewt Ges. Art. 1) 
für 
das Steuerjahr 191. 
  
Vorbemerkungen: 
1. Die Vorschläge des Rentamts sind in die entsprechenden Spalten tunlichst schon vor Beginn der Ver- 
handlungen des Steuerausschusses mit Bleistift einzutragen. 
2. Die Steuerliste bildet auch die Grundlage für die Steuerstatistik. 
3. Der Vollzug der Art. 25 Abs. I, IV, VI, 26 d. Umles. obliegt der Gemeindebehörde. 
4. Zu Spalte 22 Ziff. 1 und 25 Ziff. 1 vgl. Art. 44 Abs. I Ziff. 2 d. Uml Ges. 
5. In der Spalte 32 ist auch der Betrag vorzumerken, für den nach Art. 46 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. II 
d. Uml Ges. eine amtsfremde Kreisgemeinde umlagenberechtigt ist. 
Farbe der Steuernebenliste B blaugrün.
	        
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