Nr. 33. 659
Anlage 32.
(Zu § 84 Mbf. X.)
Aus dem Bayerischen Ansführungsgesetze vom P9. Juni 1899 (Beil. I z. Land-
tags-Abschiede), dann aus dem Reichs-Einführungsgesetze zum Bürgerlichen
- Gesetzbuche vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604).
Art. 124.
1 Die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes entstandenen Ansprüche des Staates,
einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes auf eine Geldzahlung erlöschen, so-
weit nicht eim anderes vorgeschrieben ist, mit dem Ablaufe von drei Jahren, wenn die Tat-
sachen festgestellt sind, auf welchen der Anspruch beruhr. Die Frist beginnt mit dem Schlusse
des Kalenderjahres, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung auf Grund
der festgestellten Tatsachen gefordert werden kann. Die Vorschriften über die Hemmung und
die Unterbrechung der Verjährung finden entsprechende Anwendung.
1 Der Lauf der Frist wird auch durch die im Beitreibungsverfahren an den Pflichtigen
gerichtete Aufforderung zur Zahlung unterbrochen.
III Besteht für den Anspruch ein Pfandrecht oder eine Hypothek, so wird durch das Er-
löschen des Anspruchs die Geltendmachung des Rechtes, Befriedigung aus dem verhafteten
Gegenstande zu suchen, nicht gehindert.
Art. 125.
1 Die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes entstandenen Ansprüche gegen den
Staat, eine Gemeinde oder einen anderen Kommunalverband auf eine Geldzahlung erlöschen,
soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, mit dem Ablaufe von drei Jahren. Die Frist
beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem
an die Leistung gefordert werden kann. Die Vorschriften über die Hemmung und die Unter-
brechung der Verjährung finden entsprechende Anwendung.
Il Das Erlöschen ist ausgeschlossen, wenn der Empfangsberechtigte sich vor dem Ablaufe
der Frist bei der Kasse, welche die Zahlung zu leisten hat, zum Empfange meldet.
II Diese Vorschriften gelten insbesondere auch für die Ansprüche auf Rückerstattung mit
Unrecht erhobener Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.
Art. 127.
Die Vorschriften der Art. 124 bis 126 gelten auch für noch nicht verjährte Ansprüche, die
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden sind. Die Vorschriften des
Art. 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung.
(vugl. den nachfolgenden Abdruck).
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