Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 661 
Aulage 33. 
(Zu § 85 Abs. V.) 
  
Gegen Zustellungsnachweis. 
Vom 
L. Rentontt. .. 
Das K. Rentamt sieht sich veranlaßt, Ihnen in Anwendung des Art. 73 d. Eink t Ges., 
Art. 27 d. GewStGes., Art. 20 d. Kap tGes. die Abgabe der Versicherung an Eides Statt in 
Ansehung der rückseits bezeichneten Tatsachen aufzuerlegen. Sie werden ausdrücklich darauf auf- 
merksam gemacht, daß Sie vor Abgabe der Versicherung noch Gelegenheit haben, etwaige unrichtige 
oder unvollständige Angaben zu berichtigen. 
Zur Abgabe der Versicherung an Eides Statt wollen Sie sichh n. 
......................................................... beim K. Rentamt einfinden. 
K. Rentamt. 
Auszug aus dem Einkommensteuergesetze. 
Art. 75 Ziff. 4. Mit Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark wird bestraft, 
sofern nicht die Strafe nach Art. 74 verwirkt ist oder ein genügender Ent- 
schuldigungsgrund vorliegt: 
4. wer die nach Art. 47, 56 Abk. V, 73 Abs. IV, V geforderte Auskunft 
oder Eidesleistung verweigert. 
Auszug aus dem Reichs-Strafgesetzbuche. 
§5 156. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen 
Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Be- 
rufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit 
Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§ 163. Wenn eine der in den §§ 153 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahr- 
lässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein. 
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter, bevor eine Anzeige gesen ihn 
erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechts- 
nachteil für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese 
bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.
	        
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