Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 667 
461. 
In Betreff der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden die Bestimmungen des 
§ 455 entsprechende Anwendung. 
§ 462. 
1 Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor dem zu- 
ständigen Gerichte geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer 
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. 
nU Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. 
8 463. 
1 Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide festgesetzte Geldstrafe von dem Be- 
schuldigten nicht beizutreiben und deshalb ihre Umwandlung in eine Freiheitsstrafe erforder- 
lich, so ist diese Umwandlung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 
durch gerichtliche Entscheidung auszusprechen, ohne daß der Strafbescheid einer Prüfung des 
Gerichts unterliegt. 
n Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt, wenn für eine Urteilsfällung das 
Schöffengericht zuständig gewesen wäre, durch Verfügung des Amtsrichters, in den übrigen 
Fällen durch Beschluß des Landgerichts. 
III Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 
  
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