Nr. 33. 671
V. Mechtsmittel. Seite
8 64. Berufung (Anlagen 22, 23, 24) 531
§ 65. Frist und Form der Berufung (Anlagen 25, 26) 532
§ 66. Besondere Berufungsfrist (Anlage 27) 533
§ 67. Rentamtliche Berufung . 534
§ 68. Nochmalige Prüfung durch den Steuerausschuß 534
§ 69. Vorlage der Berufungen (Anlage 28) 535
§ 70. Bildung der Berufungskommissionen 535
§5 71. Aufgabe der Berufungskommissionen 536
§ 72. Geschäftsgang der Berufungskommissonen 536
§ 73. Beschwerde 537
§ 74. Frist und Form der Beschwerde 538
§ 75. Bildung der Oberberufungskommission 588
§8 UV6. Beschwerde der Regierungsfinanzkammer 538
VI. Veranlagungsperioden, Steneränderungen, Stenerzugänge und Steuerabgänge, Wohnorts-
wechsel der Steuerpflichtigen.
§ 77. Sollaufstellung und Sollprüfung . . . . . . . 539
§ 78 Einkommensmehrungen während des Sreuerjahrs . . . . . . 540
§ 79. Einkommensminderungen während des Steueriahrs . . . . 542
§ 80. Zu-= und Abgänge . . . . . . 544
§ 81. Anzeigen der Zu- und Abgänge (Anlagen 29, 30). . . . . . 546
§ 82. Durchführung der Veränderungen. Einspruch (Anlage 31) . . . 548
8 83. Anzeige des Wohnortswechsels . . . . . . . . . 549
VII. Steuernachholungen.
§ 84. Steuernachholungen (Anlage 39) 549
§ 85. Steuernachholungen in Nachlaßfällen. Versicherung an Eides Statt (Anlagen 33, 34). 551
VIII. Strafbestimmungen.
§ 86. Hinterziehnge ...... .552
§ 87. Besondere Straffälle . . .. . . . .553
8 8. Verletzung der Steuerverschwiegenheit . . . . . . 553
§ 89. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen . . 554
8 90. Zuständigkeit in Straffällen (Anlage 35) . . . . 554
§ 91. Strafanteile der Gemeinden . . . . . 554
IX. Kosten des Verfahrens.
§ 92. Veranlagungskosen .... . .. 554
§ 93. Rechtsmittelkosten . . . . . . . . . . 555
§ 94. Gebührenpflicht der Entscheidungen. . . . . 555
§ 95. Entschädigungen der Kommissionsmitglieder usw. 556
X. Steuererhebung nund Schlußbestimmungen.
§ 96. Entrichtung der Sterrr ... 556
§ 97. Steuerniederschlagung . . . . . . 557
§ 98. Fristenberechnung 568
§#99. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 668
§ 100. Inkrafttreten des Gesetzes 558