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Gew St Ges. au. Die weitere Anführung des Obst-, Wein= und Gartenbaues — unter
Ausschluß der Kunst= und Handelsgärtnerei — soll nur zur Erläuterung dienen und ent-
spricht der bisherigen Praxis. In der Ausnahme ist auch der in Weinbaugegenden übliche
Ausschank des eigenen Gewächses der Weinbauer inbegriffen, soweit nicht aus den begleitenden
Umständen zu folgern wäre, daß ein, wenn auch auf bestimmte Zeit während des Jahres
beschränktes, Wirtsgewerbe betrieben wird. Die Ausnahme hat sich deshalb nur auf den
zurzeit nach der Gew Ord. nicht konzessionspflichtigen Ausschank der eigenen Erzeugnisse,
darunter auch Obstwein, wo solcher Ausschank bisher üblich war, zu erstrecken.
II Land= und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe, wie Geflügel= und Bienenzucht, Molkereien,
Käsereien, usw., können als gewerbsteuerfrei dann gelten, wenn sie grundsätzlich nur die selbst-
gewonnenen Erzeugnisse in der im Art. 1 Abs. II Ziff. 1 bezeichneten Weise verwerten, in
unmittelbarer Berbindung mit dem land= und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebe stehen und
im Verhältnisse zu diesem nur eine nebensächliche, untergeordnete Bedeutung haben. Gleiches
soll auch für die Bodenbestandsnutzung an Steinen, Zement, Kalk, Ton, Sand, Lehm, Kies,
Torf usw. in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben, ferner für die Verwertung des land-
wirdschaftlichen Betriebsinventars, z. B. des Gespanns, gelten. Diese Art von Nebenbetrieben
fällt auch dann nicht unter das GewtW Ges., wenn sie von mehreren Land= und Forst-
wirten gemeinschaftlich betrieben werden, z. B. die gemeinschaftlichen Käseküchenbetriebe im
Allgäu. Der Anwendung der Ausnahmevorschrift soll es nicht im Wege stehen, wenn aus-
nahmsweise in dem zur Aufrechterhaltung des normalen Betriebs notwendigen Umfange nicht
selbstgewonnene Erzeugnisse zur Verarbeitung oder zur Verfütterung usw. oder landwirtschaft-
liche Gespanne zu Lohnfuhren verwendet werden. Vom Betrieb einer Forstwirtschaft kann
nicht mehr die Rede sein, wenn ein Holzhändler Holzbestände auf einem ihm nicht gehörigen
Waldgrundstücke schlagen läßt.
III Die Tierzucht im Betriebe der Landwirtschaft gilt einschließlich der Tierverwertung als
zur Landwirtschaft gehörig; dagegen würde die Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines
landwirtschaftlichen Betriebs oder mit erkauften Futterinitteln, wenn überhaupt die sonstigen
begriffsmäßigen Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbes gegeben sind, ebenso
gewerbsteuerpflichtig sein wie selbstverständlich eine Unternehmung, die sich nur mit der Ver—
wertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Vieh-, Früchte-, Obsthandel) befaßt.
Eutstehen Zweifel, ob eine vor dem Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse statt—
gehabte Verarbeitung noch im Bereiche des Landwirtschaftsbetriebs liegt oder nicht, so ist
mit der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde hierüber ins Benehmen zu treten. Die
Fischerei, die nur in der im Art. 1 Abs. II Ziff. 1 bezeichneten Weise ausgeübt wird,
unterliegt nicht der Gewerbsteuer, gleichviel ob sie auf eigenen oder gepachteten Gewässern
betrieben wird. Ob Branntweinbrennereien im Nebenbetriebe der Landwirtschaft vorliegen