Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 677 
oder nicht, ist nach S 10 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (RGl. 
S. 661 ff.) zu beurteilen. Im Zweifel ist die Außerung des zuständigen Hauptzollamts 
zu erholen. 
1V Die der Wandergewerbsteuer nicht unterliegenden im Umherziehen betriebenen Gewerbe, 
z. B. die sog. Stadthausierer, dann unter der Voraussetzung, daß sie in Bayern eine 
Betriebsstätte haben, die sog. Großhausierer, seßhafte Gewerbetreibende, die ihre selbst- 
verfertigten, zu den Gegenständen des Wochenmarkts gehörenden Waren in nicht größerer 
Entfernung als 15 km vom Wohnort anbieten, ferner sog. Saisonbetriebe, wie sie an 
Badeorten häufig sind (vgl. § 80 Abs. VII d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.), unterliegen 
der Gewerbsteuer. 
V Zu Art. 1 Abs. II Ziff. 3 vgl. § 5 Abs. II d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. 
83. 
(Art. 2.) 
1 Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wer der Unternehmer eines Gewerbes ist, Stener- 
ist das rechtliche Verhältnis. Die Tatsache etwaiger finanzieller Abhängigkeit des Unter- sublekt. 
nehmers von einem Anderen macht den letzteren noch nicht zum Unternehmer im Sinne des 
Art. 2 Abs. I. Der stille Gesellschafter ist nicht gewerbsteuer= sondern kapitalrentensteuer- 
pflichtig, die an ihn abgeführten Teile des gewerblichen Ertrags sind auch kein Teil der 
gewerblichen Einkünfte dessen, der das Gewerbe betreibt (Komplementar). 
11 Die Einkünfte aus der Verpachtung von Gewerben sind Einkünfte im Sinne des 
Art. 16 d. Eink St Ges. (Berufseinkünfte). Unter Umständen können allerdings auch 
die Einkünfte aus der Verpachtung von Gewerben die Eigenschaft gewerblicher Einkünfte 
haben. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn eine Hypothekeubankaktiengesellschaft oder 
eine Brauereiaktiengesellschaft eine Wirtschaft verpachtet. 
III Die Vermietung von Geschäftsräumen begründet für sich allein noch nicht die An- 
nahme eines Pachtverhältnisses. 
IV Zu Art. 2 Abs. III vgl. § 3 Abs. VI d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. 
84. 
(Art. 3.) 
1Zu Art. 3 Abs. I und I vgl. 85 Abs. II, V, VI, VII d. VollzVorschr. z. EinkStGes., Subiektive 
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, 9, Art. 4 Abs. II, 6 Abs. J Ziff. 2 d. EinkStGes. Die übrigenienerlreielt 
im Art. 4d. kintStGes. bezeichneten Steuersubjekte (die Gemeinden, die Stiftungen, die kungsweise 
Bayerische Landwirtschaftsbank usw.) sind nicht gewerbsteuerfrei. Veranlagung.
	        
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