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oder nicht, ist nach S 10 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (RGl.
S. 661 ff.) zu beurteilen. Im Zweifel ist die Außerung des zuständigen Hauptzollamts
zu erholen.
1V Die der Wandergewerbsteuer nicht unterliegenden im Umherziehen betriebenen Gewerbe,
z. B. die sog. Stadthausierer, dann unter der Voraussetzung, daß sie in Bayern eine
Betriebsstätte haben, die sog. Großhausierer, seßhafte Gewerbetreibende, die ihre selbst-
verfertigten, zu den Gegenständen des Wochenmarkts gehörenden Waren in nicht größerer
Entfernung als 15 km vom Wohnort anbieten, ferner sog. Saisonbetriebe, wie sie an
Badeorten häufig sind (vgl. § 80 Abs. VII d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.), unterliegen
der Gewerbsteuer.
V Zu Art. 1 Abs. II Ziff. 3 vgl. § 5 Abs. II d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.
83.
(Art. 2.)
1 Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wer der Unternehmer eines Gewerbes ist, Stener-
ist das rechtliche Verhältnis. Die Tatsache etwaiger finanzieller Abhängigkeit des Unter- sublekt.
nehmers von einem Anderen macht den letzteren noch nicht zum Unternehmer im Sinne des
Art. 2 Abs. I. Der stille Gesellschafter ist nicht gewerbsteuer= sondern kapitalrentensteuer-
pflichtig, die an ihn abgeführten Teile des gewerblichen Ertrags sind auch kein Teil der
gewerblichen Einkünfte dessen, der das Gewerbe betreibt (Komplementar).
11 Die Einkünfte aus der Verpachtung von Gewerben sind Einkünfte im Sinne des
Art. 16 d. Eink St Ges. (Berufseinkünfte). Unter Umständen können allerdings auch
die Einkünfte aus der Verpachtung von Gewerben die Eigenschaft gewerblicher Einkünfte
haben. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn eine Hypothekeubankaktiengesellschaft oder
eine Brauereiaktiengesellschaft eine Wirtschaft verpachtet.
III Die Vermietung von Geschäftsräumen begründet für sich allein noch nicht die An-
nahme eines Pachtverhältnisses.
IV Zu Art. 2 Abs. III vgl. § 3 Abs. VI d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.
84.
(Art. 3.)
1Zu Art. 3 Abs. I und I vgl. 85 Abs. II, V, VI, VII d. VollzVorschr. z. EinkStGes., Subiektive
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, 9, Art. 4 Abs. II, 6 Abs. J Ziff. 2 d. EinkStGes. Die übrigenienerlreielt
im Art. 4d. kintStGes. bezeichneten Steuersubjekte (die Gemeinden, die Stiftungen, die kungsweise
Bayerische Landwirtschaftsbank usw.) sind nicht gewerbsteuerfrei. Veranlagung.